Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 35
Buchhaltungsbüro
Verbindliche Bestellung bei IAB
Nach einer Pressemitteilung vom 22.08.2012 teilt der BFH mit, dass die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert wurden. Bei noch in Gründung befindlichen Betrieben ist zwar eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Die verbindliche Bestellung als Nachweis muss jedoch im Rahmen des IAB nicht mehr vorgelegt werden. Der BFH führt aus, dass die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nur für die frühere Ansparrücklage Anwendung findet. Besonders für Betreiber für Photovoltaikanlagen ist dies eine günstige Rechtsprechung. Den IAB können derartige Betreiber nun bereits ansetzen, obwohl die Anlage noch nicht verbindlich bestellt wurde. Die spätere Durchführung der Investition muss aus anderen Gründen jedoch absehbar sein.
Lohnbuchhaltung
Lohnsteuerkarte für Azubis?
Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2012 müssen Arbeitnehmer entweder eine Papierlohnsteuerkarte oder eine Lohnsteuerersatzbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Beginnen Azubis ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis im Jahr 2012, gilt eine Ausnahmeregelung. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse I berechnen, wenn der Azubi dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie eine eventuelle Kirchenzugehörigkeit mitteilt. Durch die schriftliche Bestätigung des Azubis, dass das Ausbildungsverhältnis das erste Dienstverhältnis ist, entfällt die Vorlage einer weiteren Bescheinigung.
HINWEIS:
Soweit der Azubi günstigere Lohnsteuermerkmale geltend machen will, muss er sich beim zuständigen Finanzamt eine Ersatzbescheinigung ausstellen lassen.
Lohnsteuerhilfe
Praxisgebühr als Sonderausgabe?
Nach einer Pressemitteilung des BFH vom 22.08.2012 sind Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung als sogenannte Praxisgebühren nicht als Sonderausgaben abzuziehen. Bei der Praxisgebühr handelt es sich nicht um Beiträge, die im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten ihrer Krankheitskosten dar. Ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, musste der BFH nicht entscheiden. In vielen Fällen würden sich diese Zuzahlungen aber wegen Anwendung der zumutbaren Eigenbelastung ohnehin nicht steuerlich auswirken.
Unternehmensberatung
Beibehaltung des Überschuldungsbegriffs
Nach einer Mitteilung des IDW vom 22.08.2012 soll der Anwendungszeitraum des geltenden Überschuldungsbegriffs verlängert werden. Bei einer positiven Fortführungsprognose müssen danach Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen. Dies würde ganz anders aussehen, wenn man zum alten Überschuldungsbegriff zurückkehren würde. Das Bundesministerium tendiert zu einem verlängerten Anwendungszeitraum des geltenden Überschuldungsbegriffs bis 31.12.2013. Weiterhin ist unklar, ob sich der Gesetzgeber für eine Verlängerung der geltenden Regelung entscheiden wird.
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