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 Aktuelles aus Steuern
und Recht Archiv 2008  Archiv 2009  Archiv 2010  Archiv 2011  "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 2  Buchhaltungsbüro Steueranmeldungen                                                            rechtzeitig                                                            abgeben Nach                                                            einer neuen                                                            Verwaltungsrichtlinie                                                            für die                                                            Finanzämter                                                            sollen künftig                                                            verspätet                                                            eingereichte                                                            Umsatzsteuervoranmeldungen                                                            oder                                                            Lohnsteueranmeldungen                                                            umgehend an                                                            die                                                            Strafsachenstelle                                                            zugeleitet                                                            werden. Eine                                                            verzögerte                                                            Abgabe einer                                                            Steuererklärung                                                            stellt nach                                                            allgemeiner                                                            Meinung eine                                                            Steuerhinterziehung                                                            auf Zeit dar.                                                            Dies gilt                                                            unverändert                                                            aber nur, wenn                                                            der                                                            Betreffende                                                            vorsätzlich                                                            die Zahlung                                                            durch Abgabe                                                            der                                                            Steuererklärung                                                            nach Ablauf                                                            der Frist                                                            verzögert.                                                            Nach einer                                                            früheren                                                            Version einer                                                            Anweisung                                                            diesbezüglich                                                            wurde auf die                                                            Weiterleitung                                                            zur                                                            Strafsachenstelle                                                            verzichtet,                                                            wenn die                                                            Verspätung auf                                                            entschuldbaren                                                            Gründen                                                            beruhte (wie                                                            z. B.                                                            Krankheit).                                                            Diese Ausnahme                                                            will die                                                            Finanzverwaltung                                                            nun ab 2012                                                            nicht mehr zur                                                            Anwendung                                                            bringen.  Lohnbuchhaltung Reisekosten                                  bei Auslandsreisen  Mit                                  BMF-Schreiben vom 08.12.2011 hat die                                  Finanzverwaltung die neuen Pauschbeträge                                  für beruflich und betrieblich                                  veranlasste Auslandsreisen                                  bekanntgegeben. Bei Reisen vom Inland                                  ins Ausland bestimmt sich der                                  anzusetzende Pauschbetrag nach dem Ort,                                  den der Steuerpflichtige vor 24:00 Uhr                                  Ortszeit erreicht hat. Für Rückreisetage                                  aus dem Ausland in das Inland ist der                                  Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes                                  im Ausland maßgebend. Ist ein Land in                                  der Übersicht der Finanzverwaltung                                  ausnahmsweise nicht gesondert mit einem                                  Pauschbetrag versehen, ist der für                                  Luxemburg geltende Pauschbetrag                                  maßgebend. Die genannten                                  Übernachtungskosten sind ausschließlich                                  in den Fällen der Arbeitgebererstattung                                  anwendbar. 
             Lohnsteuerhilfe Kirchensteuer auf                    Kapitalerträge Durch eine gesetzliche Änderung wird                            bei der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein                            automatisiertes Verfahren eingeführt. Für                            Kapitalerträge, die nach 2013 zufließen,                            behalten die Kreditinstitute oder                            Versicherungsunternehmen die Kirchensteuer mit                            abgeltender Wirkung ein. Durch eine                            Onlineanfrage bei einer zentralen Datenbank im                            Bundeszentralamt für Steuern kann das                            Kreditinstitut in Erfahrung bringen, ob der                            Kunde kirchensteuerpflichtig ist. Dies soll                            einmal jährlich oder anlassbezogen geschehen.                            Die Zuordnung erfolgt dann über die                            gespeicherten Daten zur                            Steueridentifikationsnummer.HINWEIS:
 Durch ein Onlineportal kann der Steuerbürger                            den Abruf der Kirchensteuermerkmale jederzeit                            stoppen und so erst über die                            Einkommensteuererklärung zur Kirchensteuer                            veranl agt werden.
 Unternehmensberatung Testamentsregister                                                      ab 2012 Am                                          01. Januar dieses Jahres hat das                                          zentrale Testamentsregister                                          seinen Betrieb erfolgreich                                          aufgenommen. Bereits in den                                          ersten Tagen wurden mehrere                                          hundert erbfolgerelevante                                          Urkunden registriert und                                          gleichzeitig tausende                                          Steuerfallmitteilungen                                          bearbeitet. Das                                          Testamentsregister ermittelt im                                          Todesfall, ob für den                                          Verstorbenen ein Testament, ein                                          Erbvertrag oder eine sonstige                                          erbfolgerelevante Urkunde in                                          amtlicher Verwahrung existiert.                                          Das Ergebnis wird dem                                          zuständigen Nachlassgericht                                          mitgeteilt. Liegt eine Urkunde                                          vor, so wird die verwahrende                                          Stelle (Notar oder Gericht)                                          informiert, damit die Urkunde an                                          das Nachlassgericht abgeliefert                                          werden kann. Alle                                          Benachrichtigungen im Sterbefall                                          erfolgen in besonders                                          gesicherter elektronischer Form.                                          Informationen sind telefonisch                                          gebührenfrei unter 0800 3550700                                          sowie online unter www.testamentsregister.de erhältlich. |