Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 7
Buchhaltungsbüro
Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR 2011
Die Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf elektronischem Weg hinsichtlich betrieblicher Steuern gilt sowohl bei Bilanzierern als auch bei Einnahmenüberschussrechnern. Bei Einnahmenüberschussrechnern mit Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. In diesem Fall wird auf die elektronische Übermittlung der EÜR nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln, sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
HINWEIS:
In diesen Fällen bleibt es aber bei der Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz (mit Ausnahme Anlage EÜR).
Lohnbuchhaltung
Privatnutzung Dienstwagen
Der BFH hat in seinem Urteil vom 16.10.2011 klargestellt, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Privatnutzung darstellen, sondern der Erwerbssphäre zuzuordnen sind. Diese Fahrten können also keine 1 %ige Versteuerung auslösen. Geklagt hatte eine angestellte Autoverkäuferin, die einen Nutzungsvorteil für die Privatnutzung von Vorführwagen versteuern sollte. Ihr Arbeitgeber hatte ihr nur die Nutzung für berufliche Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet. Hat der Arbeitgeber aber das Nutzungsverbot zum Schein ausgesprochen und damit insgeheim die Privatnutzung erlaubt, darf die 1 %-Regelung angewendet werden.
HINWEIS:
Ein geldwerter Vorteil liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen vorbotenerweise für private Fahrten nutzt.
Lohnsteuerhilfe
Längerer Arbeitsweg ansetzbar
Nach aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer auch dann den längeren Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen, wenn dadurch kein erheblicher Zeitvorteil gegenüber der kürzeren Strecke erreicht wird. Die Entfernungspauschale ist immer mit der kürzesten Strecke anzusetzen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass die längere Strecke mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten einbringen muss. Nach Ansicht der Richter müssen jedoch keine konkreten zeitlichen Vorgaben erfüllt sein. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Als Kriterien für die verkehrsgünstigere Strecke sind z . B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnliches heranzuziehen.
Unternehmensberatung
Gefälschte Mails im Namen der Finanzverwaltung
Das Finanzministerium warnt vor E-Mails, die angeblich von der Finanzverwaltung versendet wurden. Der Empfänger wird in diesen Mails aufgefordert, eine im Anhang befindliche Datei zu öffnen. Nach dem Text des Anschreibens soll es sich bei der Datei um einen verschlüsselten Bescheid handeln. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass zwar Benachrichtigungen per E-Mail von der Finanzverwaltung versendet werden, niemals aber jedoch Dateien in Form eines Anhangs in einer Mail. Anhänge sollten nur geöffnet werden, wenn deren Herkunft zweifelsfrei feststeht.
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