Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 12
Buchhaltungsbüro
Bilanzierung - Auffangpositionen in der E-Bilanz
Die Finanzverwaltung lehnt es ab, die mit dem Anwendungsschreiben zur E-Bilanz geschaffenen Auffangpositionen zeitlich unbegrenzt nutzbar zu machen. Die Auffangpositionen sollen lediglich den Einstieg in die E-Bilanz erleichtern. Damit bleiben Auffangpositionen nur für einen Zeitraum von fünf bis sechs Jahren in der Taxonomie eingefügt. Mittelfristig muss deshalb die Buchführung in den Unternehmen so angepasst werden, dass unmittelbar Mussfelder befüllt werden können. Auffangpositionen dienen nur dem Umstand, dass Positionen aus der Buchhaltung nicht einem bestimmten Feld in der Taxonomie durch das Programm zugeordnet werden können.
Lohnbuchhaltung
Wichtige Termine zum 31.03.
Der 31.03. bedeutet für die Tätigkeit im Lohnbüro, dass zusätzliche Meldungen erstattet und Arbeiten erledigt werden müssen. Durch den Umstand, dass der 31.03.2012 ein Samstag ist, verschieben sich einige Termine auf den 02.04.2012. Folgendes ist zu beachten:
- Meldung der Schwerbehinderten im Unternehmen und ggf. Zahlen der Abgabe
- Meldung der Künstlersozialabgabe
- Märzklausel, das heißt, Einmalzahlungen müssen gegebenenfalls zum letzten
Entgeltabrechnungszeitraum 2011 gezählt werden (Termin ist 31.03.2012!)
- Übertragung von Resturlaubsansprüchen (Termin 31.03.2012!)
Lohnsteuerhilfe
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
Nach einem Urteil des BFH vom 27.10.2011 verstößt die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf nicht gegen das Grundgesetz. Die Übertragung ist auf Antrag des Elternteils möglich, bei dem das Kind gemeldet ist. Das Kind ist im Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, aufgenommen und von diesem Elternteil umfassend betreut. Damit hat der BFH keine Zweifel an der Übertragungsmöglichkeit, die sich rein durch das Melderecht begründet.
Unternehmensberatung
Besteuerung kleiner Agrarbetriebe
Die Bundesregierung sieht Handlungsbedarf bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Nach einem vorgelegten Bericht des Bundesrechnungshofs wurden erhebliche Defizite in der Besteuerung landwirtschaftlicher Betriebe ermittelt. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist als eine einfache pauschalierende Methode gedacht, die kleine landwirtschaftliche Betriebe von Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten befreit. Voraussetzungen sind u. a. eine selbstbewirtschaftete Fläche bis höchstens 20 Hektar und Tierbestände bis höchstens 50 Vieheinheiten. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen soll die tatsächlichen Einkünfte nicht realitätsnah wiedergeben, weshalb der Bundesrechnungshof eine vereinfachte Gewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Betriebseinnahmen empfiehlt. Die Ausgaben sind nicht gesondert aufzuzeigen, sondern könnten nach einem pauschalen Anteil abgezogen werden.
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