des Vereins
« Arbeitsgemeinschaft Russischsprachiger Unternehmer
und Existenzgründer im Lande Bremen e. V.»

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen «Arbeitsgemeinschaft Russischsprachiger Unternehmer und Existenzgründer im Lande Bremen e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und wird im Vereinsregister eingetragen.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist es, Beratungsangebote fur russischsprachige Unternehmer und Existenzgründer besser nutzbar zu machen. Der Verein kann auch selbst Beratungen durchführen. Eigene Beratungsangebote und solche von dritten sollen russischsprachigen Unternehmern und Existenzgründern bekanntgemacht und so Zugangsschwellen für eine Inanspruchnahme der Angebote abgebaut werden. Die Existenzgründung und Existenzsicherung bewirkt eine Integrationsförderung russischsprachiger Mitbürger.
2) Der Verein informiert russischsprachige Unternehmer und Existenzgründer über die Berufsbilder nach dem Berufsbildungsgesetz.
3) Ausserdem trägt der Verein durch die Kontaktpflege zwischen Unternehmen aus Ost- und Westeuropa zur Verständigung zwischen Deutschen und Mitbürgern anderer Nationalität bei.
4) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Herausgabe und die Verteilung von Informationen, die Durchführung von Veranstaltungen, Förderung von Veranstaltungen Dritter, sowie alle direkt und indirekt dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen.
5) Der Verein verfolgt keine politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Schriftform an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der abgelehnte Bewerber dies beantragt.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
a) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Beiträge
1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuwendungen.
2) Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung für das folgende Jahr.

§ 6 Mitgliederversammlung
1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Kalenderjahr statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder wenn wenigstens 25 % der Mitglieder deren Einberufung verlangen.
3) Über die jeweilige Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu führen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sollte der Schriftführer anlässlich einer Mitgliederversammlung nicht anwesend sein, hat die Versammlung einen Protokollführer zu wählen.
4) Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Rundschreiben einberufen und geleitet.
5) Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist.

§ 7 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresrechnungsabschlusses,
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl des Schriftführers,
f) Die Richtung des Vereins wird auf der Mitgliederversammlung duchgesprochen.
g) Satzungsänderung und Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Russischsprachiger Unternehmen und Existenzgründer im Lande Bremen e. V

§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandmitgliedern, dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in
2) Der Vorstand kann – bis zu vier – Beisitzer bestimmen, die aufgaben- oder projektbezogen im Vorstand mitarbeiten.
3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.
4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist.
2) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, Arbeitsverträge abzuschließen und Maßnahmen zu veranlassen, die dem Zweck des Vereins dienen.

§ 10 Vertretung
Der Verein wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 11 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüfer.
2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens. Zu diesem Zweck sind alle Buchungsunterlagen und Belege vorzulegen.

§ 12 Stimmrecht
Jedes erschienene ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 13Satzungsänderung und Auflösung
1) Fur die Auflösung des Vereins oder einer Änderung dieser Satzung ist es erforderlich, dass dieser Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung in der Einladung bezeichnet ist. Der Beschluss der Auflösung oder Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Handelskammer Bremen zu übertragen, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Bremen, 19.11.2006

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