Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 9

Buchhaltungsbüro

Umsatzsteuer bei Messen und Ausstellungen

Die Planung, Gestaltung sowie der Auf- und Abbau von Ständen bei Messen und Ausstellungen waren nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken zu sehen. Deshalb wurde der Ort dieser Leistungen nach der Belegenheit des Grundstücks bestimmt. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass es sich bei derartigen Leistungen um unterschiedliche Arten von Leistungen handeln kann, z. B. um Werkleistungen, Veranstaltungsleistungen oder um eine Vermietung von Gegenständen. Eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück liegt auf keinen Fall vor. Die Finanzverwaltung wendet dies für Umsätze an, die ab dem 01.01.2012 ausgeführt werden. Wenn die Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, befindet sich der Ort der Leistung in der Regel dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 

Lohnbuchhaltung

Umzugskosten ab 2012        

Für Umzüge ab 01.01.2012 gelten neue Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen. Für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind gilt bei Beendigung des Umzugs ab 01.01.2012 nun ein Betrag in Höhe von 1.657,00 EUR. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 01.01.2012 1.314,00 EUR; für Ledige 657,00 EUR. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen erhöht sich für weitere Personen mit Ausnahme des Ehegatten um 289,00 EUR. 

Lohnsteuerhilfe

Kranken- und Arbeitslosenversicherung

Mit dem Urteil des BFH vom 16.11.2011 wird klargestellt, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht in voller Höhe und auch nicht im Wege eines negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Außerdem bestimmt das Gericht, dass die Regelung über die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung weder verfassungswidrig ist noch liegt darin ein Verstoß gegen die grundgesetzlichen Regelungen vor.

Unternehmensberatung

Umsatzsteuer bei Ehrenamtlern

Mit Schreiben vom 02.01.2012 hat sich die Finanzverwaltung zur Angemessenheit der Vergütung bei ehrenamtlicher Tätigkeit geäußert und damit die Anforderungen an eine Umsatzsteuerbefreiung streng ausgelegt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist steuerfrei, wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Die Finanzverwaltung formuliert nun verschärft Dokumentationspflichten und Vergütungshöchstgrenzen. Außerdem wird die Umsatzsteuerbefreiung generell abgelehnt, wenn Vergütungsleistungen pauschal gezahlt werden. Dies ist mit erheblichen Auswirkungen für Vereine, Verbände und Organisationen, insbesondere im Hinblick auf Dokumentation und Vergütung des tatsächlichen Zeitaufwands, verbunden. Zwischenzeitlich wurde eine Eingabe an den Bundesfinanzminister getätigt, wonach der hohe persönliche Einsatz ehrenamtlich Engagierter künftig steuerlich mehr gefördert werden soll.

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