Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 32
Buchhaltungsbüro
Micro-Richtlinie für Kleinstunternehmen
Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der sogenannten Micro-Richtlinie über Erleichterungen der Rechnungsregelung für Kleinstunternehmen veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf sieht Änderungen im Handelsgesetzbuch vor, um sogenannte Kleinstunternehmen von bestimmten Anforderungen an Rechnungslegung und Offenlegung zu entlasten. Als Kleinstunternehmen gelten im Wesentlichen Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:
- Maximal 350.000 EUR Bilanzsumme
- Maximal 700.000 EUR Jahresumsatz
- Maximal zehn Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt
Es soll u. a. eine neue Variante bei der Veröffentlichung für Kleinstunternehmen eingeführt werden. Die elektronische Einreichung erfolgt nur zur Hinterlegung der Offenlegungsunterlagen. Im Falle einer bloßen Hinterlegung können Dritte auf Antrag und gegen Gebühr eine Kopie der Bilanz erhalten.
Lohnbuchhaltung
Anpassung der Geschäftsführervergütung
In bestimmten Fällen ist eine zwangsweise Herabsetzung der Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers begründet. Die Rechtsprechung verweist auf § 87 Abs. 2 AktG, der in wirtschaftlichen Krisensituationen Möglichkeiten zur zwangsweisen Herabsetzung der Vergütung enthält. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Lage der Gesellschaft und bei einer schweren Unbilligkeit für die Gesellschaft können die Bezüge weitergewährt werden. Allerdings darf dabei nur eine „einfache“ Verschlechterung und eine „einfache“ Billigkeit gegeben sein. Ob beide Voraussetzungen vorliegen, muss anhand einer Einzelfallbetrachtung festgestellt werden. Gegenstand der Herabsetzung können sämtliche Vergütungsbestandteile sein. Einer möglichen Befristung der Herabsetzung oder einer bloßen Stundung von Zahlungen kann im Einzelfall zugestimmt werden. Zuständig für das Herabsetzungsverfahren ist grundsätzlich die Gesellschaftervers ammlung.
HINWEIS:
Angesichts der rechtlichen Unsicherheiten empfiehlt sich eine präzise vertragliche Gestaltung.
Lohnsteuerhilfe
Rechtschutzversicherung absetzen
Beiträge zur Familien-Rechtschutzversicherung sowie zur Familien- und Verkehrs-Rechtschutzversicherung können nicht als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Es ist jedoch eine Aufteilung des Versicherungsbeitrages zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf die berufliche Sphäre entfällt. Als Werbungskosten kann nur der Anteil der Prämie berücksichtigt werden, der auf den Berufsrechtschutz entfällt. Obwohl nach Statistik 65 % bei der Familien-Rechtschutzversicherung und 43 % bei der Familien- und Verkehrs-Rechtschutzversicherung auf berufliche Schadensfälle entfallen, verweigert die Finanzverwaltung eine pauschale anteilige Anerkennung.
HINWEIS:
Der Prämienanteil muss durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachgewiesen werden.
Unternehmensberatung
Vermögensabgabe und Vermögensteuer
Kritisch wird die Debatte um Vermögensabgabe und Vermögensteuer derzeit betrachtet. Auch Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen wären von den neuen Plänen der Regierung betroffen. Nicht nur die „Superreichen“ würden in die neuen Abgabepflichten fallen, sondern auch Mieter müssten für die Wohnung mehr aufwenden. Denn zahlt der Vermieter eine Abgabe oder Steuer für die Immobilie, wird dies wohl auf den Mieter umgelegt. Fraglich ist außerdem, wie diese Steuer konkret erhoben werden soll. |