Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 26
Buchhaltungsbüro
Neue Herstellungskostenuntergrenze
Mit dem Entwurf der Einkommensteueränderungsrichtlinien 2012 wird die vom BMF bereits 2010 angekündigte Änderung zur Ausweitung der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze vollzogen. Künftig sollen zusätzlich in die steuerlichen Herstellungskosten einbezogen werden:
• Kosten der allgemeinen Verwaltung
• Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs
• Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
• Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung
Die Neuregelung steht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entgegen und wird in der Praxis durch Abschaffung des Wahlrechts für die Einbeziehung erhebliche Auswirkungen haben.
HINWEIS:
Die Anwendung ist nach dem Entwurf bereits für Veranlagungszeiträume ab 2012 vorgesehen.
Lohnbuchhaltung
Ansprüche aus dem Minijob-Arbeitsverhältnis
Alle Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht in der Regel auch während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung vermindert sich, wenn anrechenbare Vorerkrankungszeiten vorliegen. Das Übergangsgeld überbrückt eventuell einkommenslose Zeiten während der Teilnahme an derartigen Maßnahmen, wenn die Maßnahme erst nach Ablauf der sechsten Woche einer Arbeitsunfähigkeit angetreten wird. Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld ist aber bei einem Minijobber u. a., dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden (Beitragsaufstockung).
HINWEIS:
Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach dem Verdienst im Minijob. Bei einem mona tlichen Arbeitsentgelt von 400,00 EUR erhält z. B. ein kinderloser Minijobber ein kalendertägliches Übergangsgeld von ca. 7,25 EUR.
Lohnsteuerhilfe
Home-Office als regelmäßige Arbeitsstätte
Von der Finanzverwaltung wird darauf hingewiesen, dass aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH vom 09.06.2011 das häusliche Arbeitszimmer keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr sein kann. Befinden sich die Räumlichkeiten unmittelbar in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers und sind diese von den übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt, gelten diese Räume nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer diese Räume dem Arbeitgeber überlässt oder vermietet und der Arbeitnehmer die Räumlichkeit beruflich nutzt. Das Arbeitszimmer in der Wohnung begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Darüber hinaus wird durch wöchentlich e Fahrten zum Betriebssitz der Betrieb nicht mehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit im Außendienst liegt. Sowohl die Fahrten zu den Kunden als auch die Fahrten zum Betrieb sind in solchen Fällen mit der Dienstreisepauschale oder mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abziehbar.
Unternehmensberatung
Alte Kontonummern gelten weiter
Der Deutsche Bundestag gibt in einer Pressemitteilung vom 26.06.2012 bekannt, dass Bankkunden in Deutschland für eine Übergangszeit weiterhin die vertrauten Kontonummern und Bankleitzahlen für den Zahlungsverkehr nutzen können. Banken sollen danach den Verbrauchern eine Konvertierungsmöglichkeit anbieten dürfen, damit sie weiterhin die inländischen Kontonummern und Bankleitzahlen verwenden können und noch nicht die internationale Zahlungskontonummer IBAN (International Bank Account Number) gebrauchen müssen. Bis zum 1. Februar 2016 soll den Verbrauchern in Deutschland ohne zusätzliche Gebühren erlaubt sein, inländische Zahlungen weiterhin nach dem vertrauten Muster unter Verwendung der bisherigen Kontokennung vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um freiwillige Angebote der Banken.
HINWEIS:
Auch das elektronische Lastschriftverfahren soll bis zum 1. Februar 2016 weiter möglich sein. |