Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 29
Buchhaltungsbüro
Gewerbesteuer als Betriebsausgabe?
Die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe wurde ab dem VZ 2008 gestrichen. Da die Gewerbesteuer zweifellos eine Betriebsausgabe ist, ist nun in einem Revisionsverfahren beim BFH zu entscheiden, ob die Nichtabziehbarkeit dieser Ausgabe verfassungsgemäß ist. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen 1R21/12 anhängig. Strittig ist, ob das objektive Nettoprinzip verletzt wurde. Nach diesem Prinzip sind Betriebsausgaben grundsätzlich abziehbar. Gegen Einkommensteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Lohnbuchhaltung
Kein Arbeitslosengeld bei Auflösungsvertrag
Nach dem LSG Hessen vom 09.07.2012 besteht bei einem Auflösungsvertrag kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Sperrfrist von 12 Wochen, wenn ein Arbeitsloser sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebseinstellung wurde mit der Klägerin eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Kurz darauf unterschrieb die als Betriebsratsvorsitzende tätige Frau einen Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung; sie meldete sich arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte aufgrund des Auflösungsvertrages eine 12-wöchige Sperrfrist. Nach Aussage des Gerichts hätte das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können, dadurch wurde die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbei geführt.
Lohnsteuerhilfe
Rettungsassistent und Reisekosten
Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte können Aufwendungen für ihre berufsbedingten Fahrten und für Verpflegung nun mehr uneingeschränkt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. So kann ein Rettungsassistent nach Auffassung des BFH nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben (z. B. Rettungswachen und Notarztwagen). Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es zum einen auf die zentrale Bedeutung einer Tätigkeitstätte gegenüber anderen Tätigkeitsstätten an und zum anderen ist der inhaltliche und qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit maßgebend. Sofern Abgrenzungsprobleme bestehen, sollte dem Finanzamt eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, auf der dieser bescheinigt, an welchem Ort der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers liegt.
HINWEIS:
Die geänderte Rechtsprechung zum Begriff „die regelmäßige Arbeitsstätte“ ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Unternehmensberatung
Betriebsprüfung: Schätzung durch Finanzamt
Aufgrund erheblicher Buchführungsmängel bei Bargeschäften wurden bei einem Döner-Imbiss durch das Finanzamt erhebliche Zuschätzungen durchgeführt. Beim ersten Erörterungstermin wurden die Mehrsteuern auf rund 800.000 Euro geschätzt. Allerdings wurde die Schätzung nicht mit Zahlenmaterial unterlegt. Beim zweiten Termin ergaben sich Mehrsteuern in einer Größenordnung von 550.000 Euro aufgrund nicht gebuchter Wareneinkäufe und Einnahmeverkürzungen, die anhand der Z-Bons nachgewiesen wurden. Dann bot das Finanzamt eine tatsächliche Verständigung an, sofern 170.000 Euro nachgezahlt werden und bestimmte Auflagen bei der aktuellen Buchführung umgesetzt werden. Das Angebot des Finanzamts wurde zurückgezogen, da die Auflagen offensichtlich nicht erfüllt wurden. Die dann ergangenen Steuerbescheide wiesen Mehrsteuern von 480.000 Euro aus. Das zuständige Finanzgericht wies die Klage der Beteiligten zurück. Nach Aussage des Gerichts kann durch kombinierte Mitt elwerte aus der amtlichen Richtsatzsammlung für Imbisse, Pizzerien und Gaststätten eine Schätzung zugrunde gelegt werden und so die behauptete Strafschätzung der Kläger belegt werden. |