Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 14

Buchhaltungsbüro

Teilwertabschreibung auf Aktien

Aktien als Finanzanlage im Betriebsvermögen sind mit den Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kann steuerrechtlich eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kam eine Abschreibung bisher erst dann in Betracht, wenn der Wert am Bilanzstichtag um mindestens 40 % oder am aktuellen und am vorangegangenen Bilanzstichtag um mindestens 25 % gegenüber den Anschaffungskosten gesunken ist. Der BFH sieht jedoch bereits ein geringfügiges Sinken des Börsenwerts zum Bilanzstichtag gegenüber dem Anschaffungskurs von mehr als 5 % als Voraussetzung für die Teilwertabschreibung. Unerheblich ist danach auch, wenn der Kurs bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung wieder steigt.
HINWEIS:
Bei Kapitalgesellschaften darf eine Teilwertabschreibung steuerlich nicht zur Gewinnauswirkung führen. 

Lohnbuchhaltung

Kürzung von Zeitguthaben

Das auf dem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nicht ohne weiteres mit Minusstunden verrechnen. Nach einer Entscheidung des BAG vom 21.03.2012 muss ein solches Vorgehen aus der zugrundeliegenden Vereinbarung für das Arbeitszeitkonto erlaubt sein (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag). Im Urteilsfall wurden außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Nach Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages wurden die gekürzten Erholungszeiten der Arbeitnehmer aus dem bestehenden Zeitguthaben des Arbeitszeitkontos verrechnet. Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung hatten es jedoch erlaubt, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

Lohnsteuerhilfe

Fahrten zu Fortbildungen

Bisher wurden Bildungseinrichtungen wie z. B. Universitäten oder Fachhochschulen als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wurden. Danach konnten Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach dem Urteil des BFH vom 09.02.2012 wird die Bildungseinrichtung nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte qualifiziert. Damit könnten diese Fahrten nach den Grundsätzen einer beruflichen Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw können nun 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Soweit öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, können jedoch auch nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz ge bracht werden. Fahrkarten und sonstige Belege müssen deshalb aufbewahrt und dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Unternehmensberatung

Elektronische Datenübertragung

Für jeden Veranlagungszeitraum haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen bis zum 28.02.2012 die von den Finanzämtern benötigten Steuerdaten elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sind jedoch derzeit Probleme festzustellen. So haben nicht alle Finanzämter die Daten der Bürger zu den Riester-Zahlungen erhalten. Von den Finanzämtern wird deshalb verweigert, die Riesterförderung im Einkommensteuerbescheid zu erfassen, obwohl die dafür notwendigen Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Trotz Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung wird in einigen Fällen die Einkommensteuerveranlagung versagt, da diese Daten nicht elektronisch übermittelt worden wären. Sozialleistungen wie z. B. Krankengeld werden zwar dem Finanzamt übermittelt, aber dem Steuerbürger nicht zur Kenntnis gegeben. Sofern die Finanzverwaltung nicht sämtliche Angaben berücksichtigt oder abweicht, muss unbedingt Einspruch gegen den ergangenen Steuerbescheid eingelegt werden.
HINWEIS:
Nicht alle Abweichungen von der Steuererklärung werden von der Finanzverwaltung im Steuerbescheid auch erläutert.

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