Aktuelles aus Steuern und Recht

Archiv 2008

Archiv 2009

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 9

Buchhaltungsbüro

Nachweis von Bewirtungsaufwendungen

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.12.2009 können Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden kann im Bewirtungsvordruck nachgeholt werden. Sofern die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen ist,  können die Bewirtungsaufwendungen nach Meinung des Finanzgerichts abzugsfähig sein, obwohl die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. (Az. 11 K 1093/07, Revision zugelassen).

Lohnbuchhaltung

Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Sofern ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde (§ 164 AO), ist das Finanzamt berechtigt, diesen innerhalb der Verjährungsfristen uneingeschränkt zu ändern. Sofern eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, muss nach den Vorgaben der Abgabenordnung der Vorbehalt aufgehoben werden. Vergisst das Finanzamt die Aufhebung, kann nach Meinung des BFH der weiterhin unter Vorbehalt stehende Bescheid noch in vollem Umfang geändert werden.

Lohnsteuerhilfe

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Die OFD Münster regelt mit Verfügung vom 26.01.2010, ob und wie Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung zu berücksichtigen sind. Ab 01.01.2009 sind Werbungskosten nur noch pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages zu berücksichtigen. Sofern Aufwendungen erst nach dem 10-Tage-Zeitraum den Konten belastet werden, wird die Annahme des Zuflusses bis zum 31.01.2009 verlängert. Damit können die Aufwendungen noch dem Veranlassungszeitraum 2008 zugeordnet werden. Die Vereinfachungsregelung gilt jedoch nur für regelmäßig wiederkehrende Leistungen die im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.01.2009 geleistet wurden.

Unternehmensberatung

Pfändungsschutz: Kraftfahrzeuge

Der BGH hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug unpfändbar ist, wenn dies der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt (Beschluss vom 28.01.2010). Nach den Ausführungen des BGH sind derartige Gegenstände unpfändbar. Die Vorschrift schützt auch den Unterhalt der Familie, denn eine Pfändung dieser Gegenstände gefährdet die wirtschaftliche Existenz genauso, wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner.
HINWEIS:
Das Kraftfahrzeug ist für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann.

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