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 Aktuelles aus Steuern
und Recht Archiv 2008  Archiv 2009   "Aktuelles aus Steuern und         Recht" KW 9  Buchhaltungsbüro Nachweis von Bewirtungsaufwendungen Nach dem Urteil des Finanzgerichts         Düsseldorf vom 07.12.2009 können Bewirtungsaufwendungen auch dann         steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben         zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der         Aufwendungen vorliegen. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden kann im         Bewirtungsvordruck nachgeholt werden. Sofern die wirtschaftliche Belastung         durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen ist,  können die         Bewirtungsaufwendungen nach Meinung des Finanzgerichts abzugsfähig sein,         obwohl die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten.         (Az. 11 K 1093/07, Revision zugelassen). Lohnbuchhaltung Aufhebung des Vorbehalts der         Nachprüfung Sofern ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung         erlassen wurde (§ 164 AO), ist das Finanzamt berechtigt, diesen innerhalb         der Verjährungsfristen uneingeschränkt zu ändern. Sofern eine         Betriebsprüfung stattgefunden hat, muss nach den Vorgaben der         Abgabenordnung der Vorbehalt aufgehoben werden. Vergisst das Finanzamt die         Aufhebung, kann nach Meinung des BFH der weiterhin unter Vorbehalt         stehende Bescheid noch in vollem Umfang geändert         werden. Lohnsteuerhilfe Werbungskosten bei         Kapitaleinkünften Die OFD Münster regelt mit Verfügung vom 26.01.2010, ob und wie         Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto-         und Depotführung zu berücksichtigen sind. Ab 01.01.2009 sind         Werbungskosten nur noch pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages zu         berücksichtigen. Sofern Aufwendungen erst nach dem 10-Tage-Zeitraum den         Konten belastet werden, wird die Annahme des Zuflusses bis zum 31.01.2009         verlängert. Damit können die Aufwendungen noch dem Veranlassungszeitraum         2008 zugeordnet werden. Die Vereinfachungsregelung gilt jedoch nur für         regelmäßig wiederkehrende Leistungen die im Zeitraum vom 01.01.2009 bis         zum 31.01.2009 geleistet wurden.  Unternehmensberatung Pfändungsschutz:         Kraftfahrzeuge Der BGH hat entschieden, dass ein         Kraftfahrzeug unpfändbar ist, wenn dies der Ehegatte des Schuldners zur         Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt (Beschluss vom 28.01.2010).         Nach den Ausführungen des BGH sind derartige Gegenstände unpfändbar. Die         Vorschrift schützt auch den Unterhalt der Familie, denn eine Pfändung         dieser Gegenstände gefährdet die wirtschaftliche Existenz genauso, wie         durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner.HINWEIS:
 Das         Kraftfahrzeug ist für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn         der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel nutzen         kann.
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