Aktuelles aus Steuern und Recht

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Archiv 2009

"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 41

Buchhaltungsbüro

Sammelposten und Sofortabzug für GWG

Das BMF hat im Schreiben vom 30.09.2010 den Ansatz von Sammelposten und den Sofortabzug für GWG festgelegt. Zunächst ist danach zu unterscheiden, in welchen Zeiträumen die Wirtschaftsgüter angeschafft wurden. Bei Anschaffung derartiger Wirtschaftsgüter vor dem 01.01.2010 müssen Aufwendungen bis 150 EUR zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für Aufwendungen von mehr als 150 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss zwingend ein Sammelposten gebildet werden, der jahresbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aufgelöst werden muss. Für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, gilt der Grundsatz, dass diese nach den Grundsätzen der Abschreibung unter Berücksichtigung der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer als Betriebsausgaben a bzuziehen sind. Aufwendungen bis 150 EUR können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (wirtschaftsgutbezogen). Aufwendungen von mehr als 150 EUR und nicht mehr als 410 EUR können ebenfalls als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Wirtschaftsgüter können jedoch auch im Sammelposten erfasst werden. Es handelt sich dabei jedoch um ein einheitliches Wahlrecht (wirtschaftsjahrbezogen). Aufwendungen von mehr als 410 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR können abweichend vom Grundsatz in einem Sammelposten erfasst werden. Dieses Wahlrecht ist ebenfalls einheitlich auszuüben (wirtschaftsjahrbezogen).

Lohnbuchhaltung

Handschriftliches Fahrtenbuch

Das FG Berlin-Brandenburg hatte in einem Urteil vom 14.04.2010 zum handschriftlich geführten Fahrtenbuch Stellung genommen. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil nun Revision eingelegt. Der Kläger hatte ein handschriftliches geschlossenes Fahrtenbuch geführt, dort aber jeweils nur Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben. Ausführliche Angaben zu diesen Fahrten hat er in einer später per Computer erstellten Liste zusammengestellt. Die Finanzverwaltung erkannte das Fahrtenbuch nicht an und ermittelte den Nutzungsvorteil des Klägers nach der 1 %-Methode. Das FG Berlin-Brandenburg führt dagegen aus, dass die Angaben im Fahrtenbuch durch die ergänzende Liste ohne weiteres nachprüfbar sind. Mehr ist für den Nachweis des Umfangs der Privatfahrten nicht zu verlangen.

Lohnsteuerhilfe

Berufsausbildungskosten

Mit dem Schreiben vom 22.09.2010 hat das BMF die Merkmale der erstmaligen Berufsausbildung, eines Erststudiums und einer Berufsausbildung/Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses festgelegt. Danach gilt grundsätzlich, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können bis zu 4.000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern der Berufsausbildung oder dem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen sind, handelt es sich dagegen um Betriebsausgaben oder Werbungsk osten. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Unternehmensberatung

Abzinsungssätze für September 2010

Die Abzinsungssätze zur RückAbzinsV für September 2010 können nun auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank abgerufen werden. Nach dem BilMoG sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.

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