Aktuelles aus Steuern
und Recht
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Archiv 2009
"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 37
Buchhaltungsbüro
Verzicht auf Rechnungsabgrenzung
Nach dem BFH-Beschluss vom 18.03.2010 darf auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet werden, wenn die abzugrenzenden Beträge nur von untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen würde. Auch in den Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden, sofern es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Der BFH verweist auf den Grundsatz der Wesentlichkeit. Eine Reaktion der Finanzverwaltung dazu steht noch aus.
Lohnbuchhaltung
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
Die Steuerbefreiung für Zuschläge wegen Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gilt nicht, wenn diese in einem festen Lohn pauschal mitabgegolten werden. Im Urteilsfall blieb Monat für Monat der ausbezahlte Lohn in selber Höhe und setzte sich aus normalem Stundensatz und pauschaler steuerfreier Abgeltung wegen Feiertagsarbeit zusammen. Die vom Gesetzgeber geforderte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen ist jedoch nach Urteil des BFH nicht aufgehoben. Die Zuschläge müssen individuell und abhängig von der tatsächlichen Nacht-, Sonn- und Feiertagsstundenzahl berechnet werden. Es liegt jedoch im zulässigen Gestaltungsspielraum von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass die Zusammensetzung sich nicht auf das ausbezahlte Geld, sondern auf die individuelle Arbeitszeit auswirken kann.
Lohnsteuerhilfe
Nachzahlungszinsen im Sinne der AO
Zinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nichtabziehbaren Ausgaben. Dies beruht auf einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 1999. Der BFH entschied nun, dass die Nichtabziehbarkeit zwar rechtmäßig ist, dass dies aber dazu führen muss, dass Zinsen im umgekehrten Sinne steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber vertritt die Auffassung, dass bezahlte Nachzahlungszinsen der Finanzverwaltung als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig angesetzt werden müssen. Der BFH verweist auf den Grundsatz der steuerlichen Symmetrie und weist darauf hin, dass dies nicht für Steuerarten gelte, die ihrerseits bei der Einkommensteuer verrechnet werden (etwa die Gewerbesteuer).
Unternehmensberatung
Ortsname als Firmenbestandteil
Nach dem Beschluss des OLG München kann grundsätzlich ein Ortsname als Firmenbestandteil zulässig sein. Eine verbotene potentielle Irreführung nach dem Handelsgesetz ist dadurch nicht unbedingt gegeben. Wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer besonderen Stellung nahelegen, ist die Aufnahme jedoch zulässig. Auch dass bereits weitere ortsansässige Unternehmen mit demselben Geschäftsgegenstand tätig sind, steht der Namenswahl nicht entgegen.
HINWEIS:
Wird durch die Verwendung von Ortsnamen in attributiver Form eine besondere Qualifikation oder Leistungsfähigkeit in dem betreffenden Gebiet zum Ausdruck gebracht, kann dies jedoch als irreführend gelten. |