Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 34

Buchhaltungsbüro

Betreuer und Verfahrenspfleger nicht gewerbesteuerpflichtig

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt. Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 15.06.2010 veröffentlicht am 13.08.2010). Somit wurden die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit eingestuft. Damit sind diese Tätigkeiten der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Beispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis s owie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.

Lohnbuchhaltung

Angemessener Lohn für Azubis

Auszubildende können nur im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages oder in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden und müssen dem jeweiligen Vertragsverhältnis entsprechend entlohnt werden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.07.2010 ist ein Anlernverhältnis mit geringerem Lohn als üblich unzulässig. Es ist unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis, etwa einem Anlernverhältnis, durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nichtig. Trotzdem eingegangene Anlernverhältnisse sind für den Zeitraum ihrer Durchführung wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die für Ausbildungsverhältnisse übliche Vergütung.

Lohnsteuerhilfe

Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung

Nach dem BFH-Urteil vom 21.04.2010, veröffentlicht am 18.08.2010, ist es keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Ein lediger Arbeitnehmer hatte am Arbeitsort eine 64 m² große Wohnung und am Haupthausstand im Haus seiner Eltern einen Haushalt zu führen. Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige. Dies sei doch zwingende Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstandes. In einem zweiten Rechtsgang muss nun das zuständige Finanzgericht erneut über den Sachverhalt entscheiden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass b ei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit grundsätzlich immer mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteresse am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden.

Unternehmensberatung

Spekulationsfrist teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG hat entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften auf zehn Jahre teilweise verfassungswidrig war (Beschluss vom 07.07.2010, veröffentlicht am 19.08.2010). Die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche ist nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ab 1999 geltende Zehn-Jahres-Frist wurde aber rückwirkend für auch bereits erworbene Grundstücke zur Anwendung gebracht. Sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 oder später geschlossen wurde, wurde trotzdem auf die zehnjährige Behaltensfrist Bezug genommen. Sofern die früher geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen war, begegnet ihre Verlängerung demgegenüber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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