Aktuelles aus Steuern und Recht

Archiv 2008

Archiv 2009

"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 33

Buchhaltungsbüro

Unzutreffende Rechnungsangaben und Vorsteuerabzug

Ist in einer Rechnung der Zeitpunkt einer Dienstleistung nicht korrekt angegeben, steht es einem Abzug der Vorsteuer nicht entgegen, sofern sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ansonsten erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer ablehnenden Entscheidung eine berichtigte Rechnung zuleitet. In der berichtigten Rechnung muss der zutreffende Zeitpunkt dann entsprechend vermerkt worden sein (Europäischer Gerichtshof vom 15.07.2010). Der Europäische Gerichtshof führte dazu aus, dass der Tag der Dienstleistung grundsätzlich genau angegeben werden muss. Im Streitfall waren jedoch bereits berichtigte Rechnungen vorgelegt worden, in denen die richtigen Daten angegeben waren. Trotzdem versagte die nationale Steuerbehörde (Ungarn) den Abzug der Vorsteuer. Der Europäische Gerichtshof weist darauf hin, dass nationale Regelung oder Praxis, die der Europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie entgegenstehen, insofern nicht angewendet werden dürfen.
HINWEIS:
Die Berichtigung von Rechnungen ist grundsätzlich jederzeit unter den Vorgaben des § 17 UStG möglich.

Lohnbuchhaltung

1%-Regelung bei Dienstwagen

Der BFH hat entschieden, dass die 1%-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung des Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde (BFH vom 21.04.2010, veröffentlicht am 04.08.2010). In dem zugrunde liegenden Streitfall ging es um eine Apotheke mit 80 Mitarbeitern, darunter auch der Sohn des Klägers, der das höchste Gehalt aller Mitarbeiter erhielt. In der Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge auch privat nutzte und setzte den steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1%-Regelung an. Vom Kläger wurde ausgeführt, dass die Fahrzeuge nicht privat, sondern nur betrieblich genutzt wurden und die Privatnutzung arbe itsvertraglich verboten ist. Steht eine Kraftfahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung nicht fest, kann nach Meinung des BFH diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden.

Lohnsteuerhilfe

Verwaltungsregelung zum Arbeitszimmer

Das BMF führt mit Schreiben vom 12.08.2010 aus, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfahren sollen. Die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften soll spätestens ab dem 10.09.2010 vorläufig erfolgen. Dabei sollen nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt werden. Dies betrifft jedoch nur Fälle, bei denen einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Endgültige Entscheidungen der Finanzbehörden können erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung getroffen werden.
HINW EIS:
Steuerbürger, die bislang Aufwendungen für ihr beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht geltend gemacht haben, können nun die Aufwendungen nachträglich erklären. Der Steuerbescheid muss hinsichtlich der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden sein.

Unternehmensberatung

Neubewertung des Grundvermögens

Die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist vom BFH trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden. Im Urteil vom 30.06.2010 weist aber der BFH darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer nicht vereinbar sei.  

Seit mehr als vier Jahrzehnten blieb die Einheitsbewertung des Grundbesitzers unverändert.

Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 01.01.1935 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung Deutschlands gerechtfertigt werden.

Impressum  

HTD design 2007