Aktuelles aus Steuern und Recht

Archiv 2008

Archiv 2009

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 26

Buchhaltungsbüro

Keine Anwendung der Ist-Besteuerung

Nach dem BFH Urteil vom 11.02.2010 ist die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer nicht bei solchen Unternehmern ohne Beachtung der Umsatzgrenze möglich, die von vorne herein nicht buchführungspflichtig sind. Die Ist-Besteuerung wird nach dem Umsatzsteuergesetz unabhängig von der Umsatzhöhe bei Unternehmern zugelassen, die von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreit worden sind. Vermieter oder kleine Gewerbetreibende, die unter der Buchführungsgrenze der AO (Umsatz 500.000 EUR, Jahresüberschuss 50.000 EUR) liegen, können daher keine Ist-Besteuerung in Anspruch nehmen.
HINWEIS:
Der BFH schließt es allerdings nicht aus, die Ist-Besteuerung zu gewähren, wenn die hierfür geltende Umsatzgrenze von derzeit 500.000 EUR nur aufgrund eines einmaligen Geschäftsvorfalls überschritten wird.

Lohnbuchhaltung

Arbeitgeber übernimmt Kurkosten

Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 11.03.2010) führt die Übernahme des Arbeitgebers von Kosten einer Regenerierungskur des Arbeitnehmers zu Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu der Kur arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Die Entscheidung entspricht der bisherigen BFH Rechtsprechung, nach der die Übernahme von Kurkosten des Arbeitgebers grundsätzlich zu Arbeitslohn führt. Vorsorgeuntersuchungen eines leitenden Angestellten können jedoch vom Arbeitgeber veranlasst sein, wenn diese in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers liegen. Gleiches gilt bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten.
HINWEIS:
Seit dem VZ 2008 sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei, soweit sie höchstens 500 EUR jährlich pro Mitarbeiter betragen.

Lohnsteuerhilfe

Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen

Das FG Münster entschied mit Urteil vom 21.05.2010, dass Aufwendungen für eine Gartengestaltung dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Aufwendungen deutlich vor dem Einzug in das Einfamilienhaus durchgeführt wurden. Im Streitfall wurde ein bebautes Grundstück erworben, das Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend ein zu eigenen Wohnzwecken errichtetes Einfamilienhaus zu errichten. Das Altgebäude konnte noch bis Dezember 2006 selbst genutzt werden; im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Die Aufwendungen wurden für das Jahr 2006 als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt. Abriss, Neubau und Einzug erfolgten im Jahr 2007. Das Gericht lehnte vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleitungen ab. 

Unternehmensberatung

Datenschutzrecht: Unwirksame Einwilligung

Nach dem Urteil des Landesgerichts Berlin vom 18.11.2009 ist folgende Erklärung unwirksam, weil dies gegen das Datenschutzrecht verstößt: Erklärt sich ein Kunde mit einem Bestellformular für eine Zeitschrift oder seiner Teilnahme an einem Gewinnspiel damit einverstanden, dass deren Verlag Daten für Werbezwecke nutzen kann, ist diese Einwilligungserklärung bereits wegen ihrer mangelnden Bestimmtheit zu beanstanden. Genauso gilt dies für das Einverständnis, Daten von Dritten verarbeiten zu lassen und schriftlich, per Telefonat oder E-Mail über sonstige Produkte des Zeitungsverlags werblich kontaktiert zu werden.

Impressum  

HTD design 2007