Aktuelles aus Steuern und Recht

Archiv 2008

Archiv 2009

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 23

Buchhaltungsbüro

Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 16.03.2010 (veröff. am 26.05.2010) können Schuldzinsen nach Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe nur unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich als Betriebsausgaben angesetzt werden. So sind Schuldzinsen für betrieblich begründete und zurückbehaltene Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als sie durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern nicht hätten beglichen werden können. Im Urteilsfall konnte die Darlehensverbindlichkeit durch ein rechtliches Hindernis nicht abgelöst werden. Der Kläger verfügte jedoch über ausreichende finanzielle betriebliche Mittel, um das betreffende Darlehen vollständig zurückzuführen.
HINWEIS:
Es wurde Revision zugelassen, da die Rechtsache im Zusammenhang mit der Ablösung betrieblicher Verbindlichkeit anlässlich einer Betriebsaufgabe grundsätzliche Bede

Lohnbuchhaltung

Mitgliedschaft im Golfclub

Werden vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer Beiträge für einen Golfclub übernommen, stellt die Übernahme grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies ist auch der Fall, wenn die Mitgliedschaft dazu dienen soll, Mandanten zu werben (FG Niedersachsen vom 25.06.2009, veröff. am 26.05.2010). Es würde nur dann kein Arbeitslohn vorliegen, wenn eine Zuwendung des Arbeitgebers in ganz überwiegend eigenem Interesse getätigt wird. Im Urteilsfall übernahm eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag für einen Golfclub, dem der Geschäftsführer beigetreten war. Der Beitritt sei auf Weisung des Arbeitgebers passiert, um im Golfclub Mandanten zu werben. Das Gericht verwies auf Entscheidungen des BFH, wonach ein überwiegend betriebliches Interesse nur dann vorliegen kann, wenn der Beitritt zum Verein mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden wäre.

Lohnsteuerhilfe

Abgeltungsteuer: Musterverfahren

Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen. Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Diese sind vielmehr mit dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 EUR/1.602 EUR pro Jahr abgegolten. Konto- und Depotgebühren sowie Verwaltungsgebühren aber auch Schuldzinsen sind nicht mehr abzugsfähig. Ob diese Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Einnahmearten gegen den Gleichheitssatz verstößt, soll nun ein Musterverfahren überprüfen.
HINWEIS:
Die Sprungklage wurde beim FG Münster erhoben, Az.: 6 K 1847/10 E.

Unternehmensberatung

Umsatzsteuer beim Erben

Der Verkauf von Wirtschaftsgütern durch den Erben unterliegt der Umsatzsteuer, wenn der Erblasser diese für sein Unternehmen erworben hatte (BFH vom 13.01.2010, veröff. am 02.06.2010). Mit dem Tod des Unternehmers endet dessen Unternehmereigenschaft. Der Erbe kann nur durch eigene Tätigkeit selbst Unternehmer werden. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob und welche umsatzsteuerrechtlichen Rechtspositionen aus der unternehmerischen Tätigkeit des Erblassers beim Erben als Gesamtrechtsnachfolger nachwirken.
Der Erbe tritt in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten unternehmerischen Rechtsverhältnisse seines Rechtsvorgängers ein. Veräußert wie im Streitfall die Erbengemeinschaft im Rahmen der Liquidation das ererbte Unternehmensvermögen, handelt diese insoweit als Unternehmer und die Lieferung unterliegt der Umsatzsteuer.

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