Aktuelles aus Steuern und Recht

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 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 22

Buchhaltungsbüro

Besuch Fußballspiel – Betriebsausgabe?

Nach einer Entscheidung des BFH vom 17.02.2010 können die Aufwendungen für den Erwerb von besonderen Eintrittskarten als nichtabziehbare Betriebsausgaben zu qualifizieren sein. Im Urteilsfall wurde im Rahmen einer Veranstaltung für Kunden bzw. potentielle Neukunden mit Betriebsbesichtigung anschließend der Besuch eines Spiels der Fußball-Bundesliga organisiert. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände je Empfänger und Jahr insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Der Aufwand für den Erwerb von besonderen Eintrittskarten ist nach Auffassung des Gerichts deshalb aufgrund des Kartenpreises als nichtabziehbare Betriebsausgabe zu werten. Zudem sind diesbezügliche Vorsteuerbeträge zu kürzen.

Lohnbuchhaltung

Übernahme von Kurkosten

Nach Urteil des BFH vom 11.03.2010 ist die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten. Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet zudem eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung in betrieblichem Eigeninteresse aus. Damit ließ das Gericht im vorliegenden Urteilsfall nicht zu, dass eine gemischte Veranlassung der Zuwendung zumindest teilweise lohnsteuerfrei zugewendet werden kann.

Lohnsteuerhilfe

Erwerbsminderungsrenten steuerpflichtig

Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, wie reguläre gesetzliche Altersrenten, dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung und sind daher grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig (FG Münster vom 24.03.2010, Revision zugelassen). Im Streitfall bezog der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Finanzamt erfasste die Renteneinnahmen ab 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Strittig war, ob die Erwerbsminderungsrente als sog. abgekürzte Leibrente lediglich mit dem Antragsanteil zu besteuern wäre (im Streitfall 22 %).

Unternehmensberatung

Verkauf Domain steuerfrei

Nach einer Pressemitteilung des FG Köln vom 17. Mai 2010 unterliegt der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Einnahmen werden nur dann mit Einkommensteuer belastet, wenn sie unter einer der sieben Einkunftsarten des EStG fallen. Der Verkauf der Internet-Domain wurde im Urteilsfall nicht als sonstige Leistung angesehen und der Verkauf war zudem außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.
HINWEIS:
Es wurde Revision zum BFH zugelassen, da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist.

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