Aktuelles aus Steuern und Recht

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Archiv 2009

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 17

Buchhaltungsbüro

Verschärfung der 1%-Regelung

Ab 2010 gilt bei Nutzung mehrerer Kfz in einem Einzelunternehmen, dass grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert anzusetzen ist. Nur wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln (z. B. bei Werkstattwagen oder Arbeitnehmern zur Nutzung überlassenen Wagen). Es gilt außerdem die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.

Lohnbuchhaltung

Private Nutzung Dienstfahrzeug

Nach der Rechtsprechung spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Hierbei genügt es, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Stehen einem Steuerpflichtigen und seiner Familie ausreichend private Fahrzeuge zur Verfügung und sind daneben keine anderen Führerscheininhaber vorhanden, kann nach Auffassung des FG Niedersachsen in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29.08.2009 (veröffentlicht am 17.03.2010) von einer zumindest nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Diese Frage ist jedoch aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung im Einzelfall zu beantworten.

Lohnsteuerhilfe

Einsatzwechseltätigkeit

Die Fahrten einer District-Managerin, die innerhalb eines ihr zugewiesenen Bezirks Filialen einer Einzelhandelskette betreut, stellen nach dem Urteil des FG München vom 18.08.2009 keine Einsatzwechseltätigkeit dar. Es handelt sich vielmehr um regelmäßige Arbeitsstätten, bei denen nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden darf. Zudem sind Mehraufwendungen für Verpflegung nicht ansetzbar.
HINWEIS:
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (VI B 129/09).

Unternehmensberatung

Fristen zur Abgabe der Steuerklärungen

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2009 endet am 31.05.2010. Diese Frist verlängert sich bis zum 31.12.2010, wenn die Erklärungen im Rahmen der Steuerberatung gefertigt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Frist bis zum 28.02.2011 verlängert werden; eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Bei Land- und Forstwirten (abweichendes Wirtschaftsjahr) tritt anstelle des 31.12.2010 der 31.03.2011, bzw. an die des 28.02.2011 der 31.05.2011.
HINWEIS:
Die Finanzverwaltung kann in Einzelfällen jedoch bereits früher eine Anforderung der Steuererklärungen vornehmen.

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