Aktuelles aus Steuern und Recht

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Archiv 2009

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 11

Buchhaltungsbüro

Wiedereinführung des Wahlrechts bei GWG

Ab 2010 wurde das Wahlrecht für die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 EUR wieder eingeführt. Allerdings führt die unklare Gesetzesaussage zu unterschiedlichen Auffassungen.  So wird zum Einen behauptet, das Wahlrecht erstreckt sich nur auf Wirtschaftsgüter, die mehr als 150 EUR netto bis einschließlich 410 EUR netto betragen. Nur hier könne man entscheiden, ob das Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben wird oder in den steuerlichen Sammelposten eingestellt werden soll (damit Abschreibung zwingend nach fünf Jahren). Ob das Wahlrecht auch die Wirtschaftsgüter mit mehr als 410 EUR Anschaffungskosten betrifft, ist unklar. Ebenfalls ist unklar, ob das Wahlrecht zur Abschreibung generell wieder eingeführt wurde und ob für Wirtschaftsgüter bis einschließlich 150 EUR ein Zwang zur Sofortabschreibung zur Betriebsausgabe besteht.
HINWEIS:
Empfehlenswert ist deshalb, drei gesonderte Konten anzulegen, auf denen die Wirtschaftsgüter gesammelt werden (ein Konto bis Wirtschaftsgut bis 150 EUR, ein Konto für Wirtschaftsgut größer als 150 EUR bis einschließlich 410 EUR und ein Konto für Wirtschaftsgut größer als 410 EUR bis einschließlich 1.000 EUR).

Lohnbuchhaltung

Kürzung des Frühstücks ab 2010

Im aktuellen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung ermöglicht, dass weiterhin das enthaltene Frühstück in der Übernachtungsrechnung mit 4,80 EUR gekürzt werden darf. Sofern der Arbeitgeber die Übernachtung inkl. Frühstück bestellt, spielt es für die Anwendung des pauschalen Abzugs in Höhe von 4,80 EUR keine Rolle, ob das Frühstück gesondert ausgewiesen oder inkl. dem Übernachtungspreis vorliegt. In diesem Fall kann auch der Sachbezugswert mit derzeit 1,57 EUR angesetzt werden. Hat der Arbeitnehmer die Übernachtung jedoch selbst bestellt, ist die Anwendung des pauschalen Abzugs mit 4,80 EUR ausgeschlossen, sofern das Frühstück gesondert vom Übernachtungspreis ausgewiesen wurde.

Lohnsteuerhilfe

Aufwendungen für ein Erststudium

Zwischenzeitlich ist ein neues Musterverfahren vor dem FG Münster (Az.: 11 K 4489/09 F) anhängig. Es soll geklärt werden, ob die Kosten für ein typisches Erststudium an den Anschluss an das Abitur, dem Wehrdienst usw. als Werbungskosten einzuordnen sind. Die Klägerin hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und wollte die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen, wobei das Finanzamt nur Werbungskosten in Höhe von 4.000 EUR ansetzte. Nachdem der BFH bereits in zwei Urteilen festgestellt hat, dass die Kosten für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung Werbungskosten  sind, sollen Betroffene gegen ihren Steuerbescheid unter Hinweis auf den Musterbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Unternehmensberatung

Kleinstbetriebe werden entlastet

Das Europaparlament lockert die EU-Bilanzierungspflichten. Für Kleinstbetriebe mit nicht mehr als zehn Beschäftigten soll es künftig weniger Bürokratie bei der Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung geben. Neben der Höchstzahl von zehn Beschäftigten darf ein Kleinstbetrieb nicht mehr als 1 Mio. Jahresumsatz und 500.000 EUR Bilanzsumme haben, um von der Entlastungsregelung zu profitieren. Er kann statt der kostspielig doppelten Buchführung die simple Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben anwenden (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Über diese vorgeschlagene Ausnahmeregelung können nun die 27 EU-Mitgliedstaaten individuell entscheiden.

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