Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 47

Buchhaltungsbüro

Anrechnung Sondervorauszahlung

Bei einer vorliegenden Dauerfristverlängerung kann die Sondervorauszahlung auch im Jahr 2011 auf die Dezember-Voranmeldung angerechnet werden. Der BFH hatte im Jahr 2008 entschieden, dass die Anrechnung erst auf die Jahreserklärung vorgenommen werden könne. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil jedoch nur für Insolvenzfälle an. Nach einem Erlass des Finanzministeriums Brandenburg wird auch im Jahr 2011 bereits mit der Dezember-Voranmeldung die Sondervorauszahlung verrechnet. Sollte die Finanzverwaltung tatsächlich keine Anrechnung vornehmen, sollte Einspruch eingelegt und auf den Erlass vom 26.09.2011 hingewiesen werden (Az. 31 - S 7348 - 1/09).

Lohnbuchhaltung

Elektronische Lohnsteuerkarte

Das BMF hat sich nun in einem Schreiben zur verzögerten Anwendung des sogenannten ELStAM-Verfahrens geäußert. Da das Verfahren frühestens im Laufe des Kalenderjahres 2012 starten wird, weist die Finanzverwaltung auf die Vorgehensweise bei der Lohnabrechnung 2012 hin. Danach gelten die Eintragungen der zuletzt ausgestellten Lohnsteuerkarte 2012 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 bis zum Start des elektronischen Abrufverfahrens weiter. Nur bei Änderungen, die nicht auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigungen 2011 eingetragen sind, muss der Arbeitgeber informiert werden. Dem Arbeitgeber können alternativ folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Informationsschreiben des Finanzamts über die elektronisch gespeicherten Daten   für den Lohnsteuerabzug ab 01.01.2012.
  • Ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM, der vom Finanzamt ausgestellt wird.

Das Informationsschreiben über die gespeicherten Daten darf nur vorgelegt werden, wenn die Angaben hier zutreffend sind.
HINWEIS:
Ein eventuell falscher Lohnsteuerabzug kann mit Beginn des elektronischen Verfahrens berichtigt werden. Soweit das Verfahren doch nicht in 2012 startet, kann jedoch ein falscher Lohnsteuerabzug nur durch eine Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden.
 

Lohnsteuerhilfe

Gesetzliche Regelungen zu Erstausbildungskosten

Der Gesetzgeber beabsichtigt eine Klarstellung bezüglich der Rechtsprechung des BFH in Bezugnahme auf Erstausbildungskosten. Im Wesentlichen ist dies eine Nichtanwendungs-Gesetzgebung der höchstrichterlichen Entscheidungen. In den Urteilen des BFH wurden Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium als Werbungskosten zugelassen entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelungen, die nur den Abzug im Wege der Sonderausgaben vorsieht. Rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 sollen die Erstausbildungskosten als Sonderausgaben dargestellt werden. Damit ist ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten nicht mehr möglich. Der Gesetzesentwurf wurde am 27.10.2011 vom Bundestag angenommen. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 25.11.2011 vorgesehen.
HINWEIS:
Durch die gesetzlichen Ergänzungen wäre in Zukunft die Nichtabzugsfähigkeit der Erstausbildungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten festgelegt.

Unternehmensberatung

Photovoltaikanlage: Vergütungssätze 2012

Die neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen für das Jahr 2012 wurden von der Bundesnetzagentur zwischenzeitlich veröffentlicht. Sofern Anlagen erst ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden, kann der Betreiber der PV-Anlage nur noch verringerte Vergütungssätze beanspruchen. Für jede in das Netz eingespeiste Kilowattstunde Strom wird ein Betrag zwischen 17,94 Cent und 24,43 Cent je nach Standort und Größe der Anlage ausbezahlt. Damit sinkt die Vergütung um 15 %.
HINWEIS:
Weitere Einzelheiten zu den Vergütungssätzen sowie zu Datenmeldungen sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur zu finden (www.bundesnetzagentur.de).

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