Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 37

Buchhaltungsbüro

Vergütung Vorsteuer 2010

Bis zum 30.09.2011 kann die Vorsteuer, die im Ausland verausgabt wurde, über die Vorsteuervergütung wieder erstattet werden. Sofern dies Vorsteuerbeträge aus der übrigen EU sind, ist seit dem 01.01.2010 zwingend das elektronische Verfahren anzuwenden. Vordrucke für das Erstattungsverfahren sind über das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige ausländische Finanzbehörde weiterzuleiten. Zu beachten ist, dass eine Vorsteuervergütung nur möglich ist, wenn der Vergütungsbetrag pro Land mindestens 50 EUR beträgt. Beträgt der Vorsteueranspruch mindestens 400 EUR pro Staat, darf die Vorsteuer auch quartalsweise beantragt werden. Für jeden EU- Mitgliedsstaat, sind die Mitgliedsbeiträge gesondert zu beantragen. Ab einer Bemessungsgrundlage (Nettobeträge) von 1.000 EUR benötigt der Erstattungsstaat die Eingangsrechnungen in digitaler Form. Die entsprechenden Belege sind dem Vergütungsantrag elektronisch beizufügen.
HINWEIS:
Da die Übermittlung der Daten vollelektronisch erfolgt, ist eine Authentifizierung notwendig.

Lohnbuchhaltung

Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 EUR

Die Bundesregierung hat bekanntgegeben, dass zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Die Länder hatten das Steuervereinfachungsgesetz im Bundesrat vorerst gestoppt. Unter anderem soll dort geregelt werden, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits ab 2011 von 920 EUR auf 1.000 EUR steigt. Die finanzielle Entlastung für Arbeitnehmer wird in der Dezember Lohnabrechnung 2011 zur Auszahlung gebracht. Durch einen Ausgleichsbetrag von 80 EUR, der einmalig gewährt wird, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher Lohnvorteil.
HINWEIS:
Die Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wird vermutlich noch im Herbst 2011 beschlossen werden.

Lohnsteuerhilfe

Nahrungsergänzungsmittel   

Das niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 10.05.2011 entschieden, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel (auch Vitamin-Präparate) nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Im Urteilsfall hatte der behandelnde Arzt die Notwendigkeit der ergänzenden Nahrungsaufnahme bescheinigt. Trotzdem verstanden die Finanzrichter Nahrungsergänzungsmittel als Diätverpflegung, die nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Das Urteil ist rechtskräftig geworden; ein Revisionsverfahren wurde nicht eingeleitet.

Unternehmensberatung

Begründung Fristverlängerung

Sofern das Finanzamt die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung mit dem Hinweis „Steuerfall mit Spitzensteuersatz“ ablehnt, ist dies keine ordnungsgemäße Begründung für die Ablehnung. Die Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung bezüglich der Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner Ansicht einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, Steuerberatern und Finanzbehörden ermöglichen. Dabei werden als Ermessensrichtlinien Grundsätze für die Ausübung des Ermessens im Einzelfall dargelegt. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt den Steuerpflichtigen aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 bis zum 30.09.2011 abzugeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass in den vergangenen Veranlagungszeiträumen hohe Einkünfte erzielt wurden, mit der Folge, dass der Spitzensteuersatz ausgelöst wurde. Der Steuerpflichtige wurde von einem Steuerberater vertreten, weshalb Einspruch gegen die Ablehnung erfolgte, da ja bei steuerberatenden Berufen die Frist regelmäßig ohne Angabe von Gründen bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert ist. Anforderungen vor diesem Termin müssen begründet werden. Eine Begründung nur mit dem Hinweis, dass ein Steuerfall mit Spitzensteuersatz vorliegt, ist nach Aussage des Finanzgerichts unzulässig. 

 

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