Aktuelles aus Steuern und Recht

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Archiv 2009

"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 31

Buchhaltungsbüro

Vereinfachte Rechnungsstellung

Der EU-Ministerrat hat am 13.07.2010 vereinfachte Mehrwertsteuer-Vorschriften für die Rechnungsstellung (insbesondere zur elektronischen Rechnungsstellung) gebilligt. Die Vorschriften für die Rechnungsstellung sollen vereinfacht und modernisiert werden. So sollen etwa Rechnungen auf Papier und in elektronischer Form gleichbehandelt und die derzeit in der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Hindernisse für die elektronische Rechnungsstellung überwunden werden.
HINWEIS:
Der Richtlinienvorschlag ist Bestandteil des von der EU-Kommission angekündigten Pakets zur Bekämpfung speziell des Umsatzsteuerbetrugs.

Lohnbuchhaltung

ELENA sorgt für Aufregung

Die im Rahmen des ELENA-Verfahrens im Datenbaustein „Kündigung/Entlassung“ vorgesehenen Freitextfelder sind bei der Meldung an die Zentrale Speicherstelle nicht auszufüllen. Diese Änderung hatte der zuständige Arbeitskreis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kurzfristig am 30.06.2010 und damit nur einen Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Meldepflichten bei Kündigungen und Entlassungen beschlossen. Damit können die in der Version 01 des Datenbausteins DBKE vorhandenen Freitextfelder vollständig ignoriert werden. Meldungen, die in diesen Freifeldern dennoch Angaben enthalten, werden als fehlerhaft abgewiesen und müssen noch einmal korrigiert (ohne jegliche Angaben in den Freifeldern) erneut gemeldet werden. Ab 2011 soll eine überarbeitete Version des Datenbausteins zum Einsatz kommen, in der auf die Freitextfelder verzichtet wird.
HINWEIS:
Die Meldung DBKE darf keinesfalls gänzlich unterbleiben; dies würde nach gegenwärtiger Rechtslage einen Verstoß gegen die gesetzlichen Meldepflichten und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR belegt werden kann.

Lohnsteuerhilfe

Arbeitszimmer: Regelung ist verfassungswidrig!

Die seit dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer ist nach dem Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig (Beschluss vom 06.07.2010 – 2 BvL 13/09, veröffentlicht am 29.07.2010). Das Bundesverfassungsgericht führt zur Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG in der Verfassung des Steueränderungsgesetzes 2007 aus, dass die Begrenzung des abzugsfähigen Aufwandes für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes Arbeitszimmer von dem das Einkommensteuerrecht prägenden objektiven Nettoprinzips abweicht. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar. Soweit die Neuregelung die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausschließt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, findet die Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine hinreichende sachliche Legitimation. Soweit die berufliche Veranlassung alleine durch die Nutzung des Arbeitszimmers von mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit indiziert wird, verstößt die Erweiterung des Abzugsverbots durch das Steueränderungsgesetz 2007 dagegen nicht gegen das Grundgesetz. Der Ausschluss dieser Fallgruppe sei nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist, soweit dem Steuerpflichten vom seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts folgt grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend auf den 01.01.2007 die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Es ist in Kürze mit einer Aussage des Bundesfinanzministerium zu rechnen, wie in derartigen Fällen weiter verfahren werden soll.

Unternehmensberatung

Musterprotokoll bei GmbH-Gründung

Werden bei der Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren auch nur kleinste Teile des vorgesehenen Musterprotokolls abgeändert, entfallen die Erleichterungen. Damit gelten die üblichen Vorschriften für die Gründung einer GmbH. Nach dem Beschluss des OLG München vom 12.05.2010 ist das Musterprotokoll auch keine zulässige Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente. Im Streitfall entsprach die Verteilung der Gründungskosten nicht Ziff. 5 des Musterprotokolls, weil statt des Nennbetrags für die Kostenhaftung von 300 EUR dort 1.500 EUR eingetragen werden sollten. Die Gründung im vereinfachten Verfahren ist dadurch gescheitert.
HINWEIS:
Sofern Abweichungen vom Musterprotokoll notwendig sind, sollte von vorne herein das normale Gründungsverfahren betrieben werden, damit sich die Eintragung nicht unverhältnismäßig verzögert.

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