Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 8

Buchhaltungsbüro

Umsatzsteuerfreiheit von Podologen

Nach einer Entscheidung des BFH können Podologen bereits dann steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen, wenn die staatliche Prüfung hierzu abgelegt wurde. Die Finanzverwaltung hat ihr BMF-Schreiben insoweit aktualisiert und die Tätigkeit als Podologe bei den heilähnlichen Berufen aufgenommen. In jedem Fall muss jedoch auch die ausgeführte Tätigkeit selbst im Bereich der Heilbehandlung liegen. Keine heilähnliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn Fußpflege im kosmetischen Bereich ausgeführt wird.

Lohnbuchhaltung

Krankenversicherung bei betrieblicher Altersvorsorge

Die Krankenkasse hatte für eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine beitragspflichtige Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge vorliege. Der Beitragsbescheid wurde vom zuständigen Sozialgericht mit der Begründung aufgehoben, dass die Krankenkasse den sog. Amtsermittlungsgrundsatz verletzt habe. Es wurden keinerlei Ermittlungen zum Berufsleben der Klägerin und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages durchgeführt. Darauf hat jedoch der beteiligte Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch.

Lohnsteuerhilfe

Kaminkehrerleistungen ab 2014 aufteilen

Im Veranlagungsjahr 2013 sind noch die in Summe ausgewiesenen Kehr- und Prüfarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar. Ab dem 01.01.2014 werden diese jedoch nur anerkannt, wenn die begünstigten Kehrleistungen von den nicht begünstigten Prüfleistungen getrennt ausgewiesen werden. Dies gilt auch für Abrechnungen in 2014, die noch das Jahr 2013 betreffen, da die Antragstellung nur nach Zahlungsprinzip möglich ist. Hinzuweisen ist auf ein Verfahren vor dem BFH, wobei die Nicht-Abzugsfähigkeit von Prüf-bzw. Gutachterleistungen grundsätzlich in Frage gestellt wird, wenn diese notwendig sind.

Unternehmensberatung

Kirchensteuereinbehalt ab 2014/2015

Seit 2009 wird die Kirchensteuer auf abgeltungssteuerpflichtige Kapitaleinkünfte nur aufgrund ausdrücklichen Antrags des Steuerpflichtigen über die Bank erhoben. Im Regelfall kommt es zur Erhebung in der Steuererklärung. Dieses sog. Antragsmodell wird zum 01.01.2015 auslaufen. Mit diesem Zeitpunkt kommt es regulär zum Einbehalt der Kirchensteuer mit der Abgeltungsteuer. Sofern der Steuerbürger jedoch die Weiterleitung seiner Daten zum Zwecke des Kirchensteuereinbehaltes nicht möchte, kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bis 30.06.2014 schriftlich an das BZSt zu richten, das dann einen Sperrvermerk aufnimmt.

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