Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 5

Buchhaltungsbüro

Bauleistungen bei Photovoltaik

Wer Photovoltaik-Anlagen montiert, erbringt Bauleistungen, die der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegen, wenn diese Leistungen an einen anderen Unternehmer erbracht werden. Die Frage der Netto-Rechnung in diesen Fällen bestätigte das zuständige Finanzgericht auch in den Fällen, in denen eine betriebsbereite Anlage geliefert wird, die letztlich mit Beteiligung von Subunternehmern montiert wurde. Da es jedoch keine endgültige Entscheidung dazu gibt, wurde Revision beim BFH zugelassen. Die Klärung des immer noch in der Anwendung fraglichen Sachverhaltes soll so eindeutig herbeigeführt werden.

Lohnbuchhaltung

Keine Versteuerung bei betrieblicher Veranlassung

Eine Entscheidung des BFH hat klar und deutlich gemacht: Wenn der Mitarbeiter auf Geheiß des Arbeitgebers tätig wird, kann keine Sachzuwendung und damit Arbeitslohn vorliegen. Damit ist auch die Pauschalierung nach § 37 b EStG ausgeschlossen. Der Außendienstmitarbeiter, der Kunden bei einer Veranstaltung auf Weisung des Arbeitgebers betreute, handelte ausschließlich aus betrieblicher Veranlassung. Ein zu besteuernder geldwerter Vorteil liegt nicht vor. Die Frage der Pauschalbesteuerung mit 30 % für Zuwendungen an den Arbeitnehmer stellte sich damit nicht.

Lohnsteuerhilfe

Häuslicher Telearbeitsplatz

Dem Kläger wurde vom zuständigen Finanzgericht der Abzug der Aufwendungen für den häuslichen Telearbeitsplatz verweigert. Der Abzug ist dann nicht möglich, wenn am Feierabend oder auch am Wochenende dort Arbeiten verrichtet werden, die auch an dem anderen Arbeitsplatz erledigt werden könnten. Das Argument des störungsfreien Arbeitens allein kann den Abzug auch nicht im Rahmen des Höchstbetrages eröffnen. Der Angestellte einer Bank hatte damit keinen Ansatz der Kosten, obwohl der Arbeitgeber einen Zuschuss gezahlt hatte.
HINWEIS: Da aber der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde die Revision zugelassen (siehe auch aktuelles Verfahren vor dem BFH unter Az VI R 40/12).

Unternehmensberatung

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich den Arbeitnehmer darüber aufklären, dass er einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge hat. Diese Entgeltumwandlung bleibt bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West steuerfrei und beitragsfrei. Der Kläger beim BAG wollte von seinem früheren Arbeitgeber Schadenersatz erwirken, weil dieser ihn über die Möglichkeiten nicht aufgeklärt habe. Dies wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass es hierfür keinen erforderlichen Pflichtverletzungsgrund gebe. Das Gericht stellt fest, dass der Arbeitgeber nicht von sich aus aufklären muss, dazu müsse der Arbeitnehmer die Veranlassung herbeiführen.

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