Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 3

Buchhaltungsbüro

Steuersatz bei Pferden

Nach nationalen Vorgaben ist eine Steuerermäßigung mit 7 % sowohl für Schlachtpferde als auch für Springpferde anwendbar. Nach Unionsrecht ist hingegen nur für Schlachtpferde der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.10.2013 entschieden, dass unter Berufung auf das Unionsrecht das nationale Recht in den Hintergrund trete. Der Kläger hatte im Urteilsfall ein Springpferd für sein Gestüt erworben und machte den ausgewiesenen Regelsteuersatz als Vorsteuer geltend. Das deutsche Finanzamt verwies auf den geltenden inländischen Steuersatz von 7 %. Nach der Entscheidung des obersten Gerichts konnte der europäisch maßgebliche Steuersatz zur Anwendung kommen.

Lohnbuchhaltung

Anrufungsauskunft ist verbindlich

Der BFH hat im Urteil vom 17.10.2013 die Rechte des Arbeitnehmers erheblich gestärkt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung war eine Anrufungsauskunft durch den Arbeitgeber bezüglich eines lohnsteuerlichen Sachverhaltes nur für den Arbeitgeber verbindlich. In der Steuererklärung des Arbeitnehmers war eine erneute Beurteilung jederzeit möglich. Nun bestätigt der BFH die Auffassung des Klägers, wonach eine von der Finanzverwaltung an den Arbeitgeber unrichtig erteilte Anrufungsauskunft auch nicht in der Steuererklärung des Arbeitnehmers zu einer Nachzahlung führen kann. HINWEIS: Die Anrufungsauskunft durch den Arbeitgeber in schwierigen lohnsteuerlichen Einzelfragen ist kostenfrei.

Lohnsteuerhilfe

Erststudium als Werbungskosten

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.11.2013, veröffentlicht am 8.1.2014, die Finanzverwaltung in ihrer Auffassung bestätigt, wonach Kosten für ein Erststudium grundsätzlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind. Die Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich auch eine Erstausbildung vermittelt, sind nur als Sonderausgaben abziehbar. Damit ist ein Verlustvortrag derartiger Aufwendungen zudem unmöglich. Baut das Studium aber auf eine bereits absolvierte Berufsausbildung auf, kann nach mehrfacher Rechtsprechung des BFH auch ein Erststudium als Werbungskosten anerkannt sein.

Unternehmensberatung

SEPA verschoben auf den 1.8.2014

Nachdem offensichtlich einige Unternehmen EU-weit die Umstellung auf das neue SEPA-Zahlverfahren zum 1.2.2014 noch nicht zur Umsetzung bringen können, wurde nun die Anwendungsfrist von der EU-Kommission um sechs Monate verlängert. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass aufgeschoben keinesfalls aufgehoben bedeuten solle und die Umstellung auf den neuen Zahlungsverkehr intensiv fortgeführt werden muss. HINWEIS: Das SEPA-Verfahren gilt nur für Unternehmen zunächst verbindlich. Für Privatpersonen ist aufgrund einer Übergangsregelung zunächst keine Änderung gegeben.

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