Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 11

Buchhaltungsbüro

Pauschaler km-Satz bei Reisekosten

Die Finanzverwaltung hat nun mit einer Allgemeinverfügung alle am 27.02.2014 anhängigen Einsprüche zurück gewiesen, die sich gegen den pauschalen Kilometersatz bei Reisekosten richten. Die Anwendung der 0,30 EUR-Pauschale je gefahrenen Kilometer verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Hintergrund dieser Einsprüche war die Frage, ob ein höherer Kilometersatz wie z. B. im öffentlichen Dienst grundsätzlich für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zulässig ist. Mit Verweis auf ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2011 sieht die Finanzverwaltung für Einsprüche diesbezüglich keine Veranlassung.

Lohnbuchhaltung

Neuer Mindestlohn in der Pflege

Im Moment beträgt der Mindestlohn in der Pflegebranche 9,00 EUR (in den neuen Bundesländern 8,00 EUR). Die bisherige Regelung läuft Ende 2014 aus. Die zweite Pflegekommission hat am 28.02.2014 ihre Beratungen aufgenommen und wird eine Empfehlung zur Festsetzung eins neuen Mindestlohnes für die Zukunft aussprechen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird dann eine neue Lohnvorgabe erlassen.

Lohnsteuerhilfe

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Neuregelung zur Nichtabziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ist grundsätzlich ab 2013 anzuwenden. Das Finanzgericht Münster hat jedoch festgestellt, dass aus Gründen der unzulässigen Rückwirkung die Neuregelung erst ab Verkündigung des Gesetzes dazu, also am 30.06.2014 zur Anwendung kommen darf. Eine Anfrage bei der Bundesregierung zur Klärung dieses Umstandes brachte jedoch keine klare Aussage. Inwieweit die Finanzverwaltung jedoch auch für offene Fälle diese Neuregelung zur Anwendung bringen sollte, brachte ebenfalls keine deutliche Klärung. Für Veranlagungszeiträume vor 2013 ist die Rechtsprechung des BFH anwendbar, der diese Kosten ausdrücklich zum Abzug zulässt.

Unternehmensberatung

Bankenhaftung bei Insolvenz

Der BFH hat am 21.11.2013 in einem nun veröffentlichten Urteil dargestellt, wann die Haftungsschuld im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen entsteht. Im Urteilsfall wurde der Brutto-Verkaufspreis aus einem Verkauf an die Bank abgetreten, um den Kontokorrent abzudecken. In der Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens erfolgte zwar die Anmeldung der Umsatzsteuer, die Bezahlung blieb jedoch wegen zwischenzeitlicher Insolvenz offen. Die Bank musste für die im USt-Vorauszahlungsbescheid festgesetzte Umsatzsteuer nach § 13 c UStG haften. Ein nach Insolvenzeröffnung ergehender Steuerbescheid mit ggf. geminderten Ansprüchen kann nicht mehr dem Unternehmen zugerechnet werden.

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