Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 52

Buchhaltungsbüro

Option zur Regelbesteuerung

Ein Kleinunternehmer muss eindeutig zur Regelbesteuerung optieren, das hat der BFH in seinem Urteil vom 24.07.2013 eindeutig zum Ausdruck gebracht. Allein durch die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist eine unwiderrufliche Option zur Regelbesteuerung nicht ausgesprochen worden. Die Finanzverwaltung ist dagegen verpflichtet, nachzufragen, wenn der betreffende Kleinunternehmer nicht eindeutig seinen Willen zur Option kundgetan hat. Im Urteilsfall war nicht eindeutig erkennbar, ob der Unternehmer die Option wirklich wollte oder lediglich die ggf. durch andere Tatbestände veranlasste Umsatzsteuer nachzahlen wollte (unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer).

Lohnbuchhaltung

Minijobber-Sonderzahlungen

Sonderzahlungen gehören grundsätzlich zum Arbeitsentgelt. Liegen jedoch erfolgsabhängige Zahlungen vor, die vom Erfolg des Vorjahres abhängig sind, können derartige Leistungen an den Minijobber erbracht werden, ohne die Entgeltgrenze zu überschreiten. Dies ist z. B. bei Tantiemen oder sonstigen erfolgsabhängigen Zahlungen der Fall. Die Entgeltgrenze ist dadurch nicht überschritten (Geringfügigkeitsrichtlinie 2.2.1.1).

Lohnsteuerhilfe

Darlehensverträge

Der BFH hat erneut in Sachen Darlehensvereinbarung mit nahen Angehörigen im Urteil vom 22.10.2013 Grundsätze für die Angemessenheitsprüfung herausgegeben. In Fällen der Anschaffung von Wirtschaftsgütern kommt es danach nicht darauf an, dass ggf. einzelne Vereinbarungen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Vielmehr ist die tatsächliche Durchführung der z. B. festgelegten Zinsvereinbarungen maßgeblich. Soweit die Darlehensaufnahme unmittelbar mit der Finanzierung von Wirtschaftsgütern zusammenhängt, treten einzelne vertragliche Klauseln in den Hintergrund.

Unternehmensberatung

Sachentnahmewerte

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 16.12.2013 die Sachentnahmewerte bekanntgegeben, die als unentgeltliche Wertabgaben anzusetzen sind. So ist in der Gastronomie ein Ansatz von pauschal 3.317,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer für das Jahr 2014 festgesetzt worden, wenn sowohl kalte als auch warme Speisen abgegeben werden. In diesem Pauschalbetrag sind sowohl ermäßigte als auch zum Regelsteuersatz zu versteuernde Lieferungen enthalten. Der Ansatz reduziert sich auf 50 % für ein bis zu zwölf Jahre altes Kind. Für Kinder bis zwei Jahre wird keine Besteuerung vorgenommen. HINWEIS: Der Unternehmer kann durch Einzelaufzeichnungen den pauschalen Ansatz vermeiden. Soweit der pauschale Ansatz akzeptiert wird, sind keine Zu- oder Abschläge mehr möglich.

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