Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 51

Buchhaltungsbüro

Frühstück bleibt 19 % Umsatzsteuer

Übernachtungsleistungen sind seit 2010 mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % zu besteuern. Fraglich war, ob das Frühstück als Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ebenfalls ermäßigt besteuert werden könnte. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Pressemitteilung des BFH vom 04.12.2013, allerdings die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach für Verpflegungsleistungen der allgemeine Steuersatz zur Anwendung kommen soll. Dies gilt auch für das typische Frühstück bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels. Soweit ein Hotel in einem einheitlichen Preis Übernachtung und Frühstück anbietet, muss dennoch das Frühstück mit dem marktüblichen Preis heraus gerechnet und mit dem Regelsteuersatz versteuert werden.

Lohnbuchhaltung

Programmablauf 2014

Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 03.12.2013 den Programmablauf für den Lohnsteuerabzug 2014 bekannt gegeben. Damit wurde die alljährlich wichtige und neu zu ermittelnde Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht. Außerdem bieten die Berechnungen der Finanzverwaltung auch die Grundlage zur manuellen Berechnung des Lohnsteuerabzuges ab 2014.

Lohnsteuerhilfe

Steuerpflichtige Renten

Der BFH betont in seinem Urteil vom 23.10.2013, dass nicht nur laufende Einkünfte der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, sondern auch Einmalzahlungen in Form von Kapitalabfindungen. Sofern bei einem berufsständischen Versorgungswerk eine Kapitalabfindung erfolgt, ist diese nachgelagert mit dem seit 2005 jährlich steigenden Besteuerungsanteil zu besteuern. Dabei kann jedoch die ermäßigte Besteuerung Anwendung finden, wenn es zur Zusammenballung von Einkünften kommt(Fünftel-Methode).

Unternehmensberatung

Steuerklassenwahl bei Ehegatten und Lebenspartnern

Die Finanzverwaltung hat wie alle Jahre in einem Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten zum neuen Jahr Bezug genommen. Im Schreiben vom 29.11.2013 weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass auch für eingetragene Lebenspartner die Möglichkeiten wie bei Ehegatten aufgrund nun erfolgter gesetzlicher Gleichstellung bestehen. Grundsätzlich ist ein Wechsel nur einmal im Kalenderjahr möglich. Sofern weitere besondere Einzelfälle vorliegen, kommt ein zusätzlicher Wechsel in Betracht, z. B. aufgrund Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Lebenspartners. Möglich ist die Wahl der beiderseitigen Steuerklasse IV oder auch die Steuerklassenkombination III/V, die je nach Einkommen im Einzelfall als günstiger errechnet werden müssen. HINWEIS: Beide Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner müssen Arbeitslohn beziehen.

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