Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 49

Buchhaltungsbüro

Pauschalsteuer für Geschenke

Sofern Geschenke an fremde Dritte, wie an Geschäftspartner oder Kunden über 35 EUR pro Jahr und Person betragen, können diese pauschal besteuert werden. Die Pauschalsteuer ist mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abzuführen, damit der Beschenkte keine Einnahmen zu versteuern hat. Trotz Vornahme der Pauschalbesteuerung wird das Geschenk aber nicht zum Abzug zugelassen. Dies betrifft auch die bezahlte Pauschalsteuer. Nun sind jedoch zur Frage der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe erhebliche Zweifel aufgetreten. In ähnlichen Fällen sollte sich der Unternehmer auf ein anhängiges Verfahren vor dem niedersächsischen Finanzgericht (Az. 10 K 252/13) berufen und Verfahrensruhe bis zur erwarteten Entscheidung im Dezember diesen Jahres beantragt werden.

Lohnbuchhaltung

Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung

Nach dem BFH-Urteil vom 24.09.2013 sind Zuschüsse des Arbeitgebers zur freiwilligen Rentenversicherung des Arbeitnehmers steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt auch für die freiwilligen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Die Mitglieder des Vorstandes einer AG sind in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig. Dies schließt jedoch die freiwillige Beitragszahlung durch den Arbeitgeber in die Rentenversicherung nicht aus. Die Vorstandsmitglieder haben nach Auffassung des BFH Leistungen erhalten, die als Arbeitslohn zu werten sind. Eine Steuerfreiheit für Zukunftssicherungsleistungen kommt dafür nicht in Betracht.

Lohnsteuerhilfe

Kennbuchstabe „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung

Durch das neue Reisekostenrecht erfolgen ab 2014 umfangreiche Änderungen. Auch bei der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber sind gravierende Änderungen zu verzeichnen. So muss bei Gestellung einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber zu üblichen Preisen (bis 60 EUR) eine Kürzung des steuerfreien Verpflegungsmehraufwandes durchgeführt werden. Damit auch in der Steuererklärung eine Kürzung nicht unterbleibt, muss der Arbeitgeber durch das neu eingeführte Merkzeichen „M“ darauf hinweisen. Beantragt der Arbeitnehmer in der Steuererklärung in entsprechenden Fällen den Mehraufwand für Verpflegung, kann und muss die Kürzung erfolgen. HINWEIS: Im Inland erfolgt die Kürzung mit 4,80 EUR für ein Frühstück und mit 9,60 für ein Mittag-oder Abendessen.

Unternehmensberatung

Selbstanzeige bei LSt-Nachschau

Die Bundesregierung hat die Frage beantwortet, inwieweit die strafbefreiende Selbstanzeige im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Nachschau Wirkung entfaltet. Die Selbstanzeige ist dann wirkungslos, wenn der Amtsträger (der Finanzbeamte) beim Steuerpflichtigen erscheint. Insofern ist die nicht angekündigte Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrstunde für die Wirkung als strafbefreiende Selbstanzeige. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine derartige unangekündigte Lohnsteueraußenprüfung nur in den geregelten Geschäftszeiten stattfindet. Verfahrensrechtliche Mittel können nicht eingesetzt werden, da kein angriffsfähiger Verwaltungsakt besteht. HINWEIS: Die Lohnsteuernachschau wurde zum 01.07.2013 durch das AmtshilfeRLUmsG eingeführt und ermöglicht eine Lohnsteueraußenprüfung ohne vorhergehende schriftliche Ankündigung.

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