Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 48
Buchhaltungsbüro
Nicht erklärte Umsatzsteuer-Erstattung
Der BFH hat in seinem Urteil vom 27.08.2013 eine offenbare Unrichtigkeit in Zusammenhang mit der Umsatzsteuerzahlung zugelassen. Danach liegt eine von Amts wegen zu berichtigende offensichtliche Unrichtigkeit vor, wenn das Finanzamt die Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige in der vorgelegten Gewinnermittlung übersehen, dass Umsatzsteuerzahlungen zu erfassen waren, die aber in der Umsatzsteuererklärung ordnungsgemäß beinhaltet waren. Das Oberste Gericht sah darin eine offenbare Unrichtigkeit, die innerhalb der Festsetzungsfrist zur Änderung des betreffenden Steuerbescheides führt.
Lohnbuchhaltung
Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2014
Freibeträge müssen auch im neuen ELStAM-Verfahren jährlich neu beantragt werden. Die Gültigkeit für zwei Jahre wird erst frühestens 2015 umgesetzt. Allerdings müssen die Pauschbeträge für behinderte Menschen nicht neu beantragt werden. Diese werden bis zur nachgewiesenen Gültigkeit berücksichtigt. Genauso wird bei den mehrjährig gewährten Kinderfreibeträgen vorgegangen. Die Übertragung eines Pauschbetrages für Behinderte kann mit der Gültigkeit für ein Jahr gespeichert werden. Die OFD Koblenz weist in der Verfügung vom 24.09.2013 unter anderem darauf hin, dass Anträge für 2014 ab dem 01.10.2013 gestellt werden können. Vorgenommene Änderungen werden beim Abruf durch den Arbeitgeber durch eine Änderungsliste berücksichtigt. Eine Aushändigung an den Arbeitnehmer erfolgt nur noch auf speziellen Antrag des Arbeitnehmers, wobei auch dieser ggf. gewünschte Ausdruck nicht zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt ist.
Lohnsteuerhilfe
Fahrten zum Sammelpunkt
Mit Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 wurde auch bestimmt, dass Fahrten zu einem Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ansonsten an dieser Stelle keine erste Tätigkeitsstätte haben sollte. Ein Sammelpunkt ist ein vom Arbeitgeber festgelegter dauerhafter Ort. Betroffen sind z. B. die Fahrten eines Busfahrers, der in einem Depot sein Fahrzeug abholen muss, ebenso Sammelplätze, um den Sammeltransport des Arbeitgebers zu nutzen, usw. Auch Kundendienstmonteure, die in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers aufweisen, könnten für ihre Fahrt mit dem eigenen Pkw zum Unternehmen so nur die einfache Entfernung geltend machen. Private Treffpunkte, um sich z. B zu einer Fahrgeme inschaft anzuschließen, sind allerdings nicht gemeint (BMF vom 31.10.2013).
Unternehmensberatung
Rechte und Pflichten bei Steuerfahndungen
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 13.11.2013 ein Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Steuerfahndungsprüfungen herausgegeben. Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die für die Besteuerung notwendigen Unterlagen herauszugeben. Auch die Einsichtnahme in Datenverarbeitungssysteme ist möglich. Die Herausgabe von Unterlagen kann mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes auch erzwungen werden. Zwangsmittel sind jedoch unzulässig, wenn sich der Steuerpflichtige selbst belasten würde. Bei Verdacht auf eine Steuerstraftat muss die unverzügliche Einleitung eines Buß- und Strafverfahrens mitgeteilt werden. Es erfolgt dann eine gesonderte Belehrung über die Rechte des Steuerpflichtigen. Im Strafverfahren haben die Steuerfahndung und ihre Beamten polizeiliche Befugnisse. |