Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 47

Buchhaltungsbüro

Vermietung von Zimmern zu 7 %

Der BFH hatte einen besonderen Fall zur Vermietung von Zimmern zu entscheiden. Die kurzfristige Vermietung von Zimmern ist grundsätzlich steuerpflichtig (Mietvertrag bis sechs Monate). Werden jedoch Zimmer zur Beherbergung von Menschen vermietet, ist diese Leistung steuerpflichtig mit nur 7 % Umsatzsteuer. Wenn an eine Prostituierte Zimmer zur Tagesbenutzung usw. vermietet werden, steht jedoch die Beherbergungsleistung (Übernachtungsleistung) nicht im Vordergrund. Deshalb ist für derartige Dienstleistungen der Regelsteuersatz zu verrechnen.

Lohnbuchhaltung

Arbeitsverträge mit Angehörigen

Mit seinem Urteil vom 17.07.2013 setzt der BFH zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit nahen Angehörigen seine Rechtsprechung dazu fort. Der Betriebsausgabenabzug ist unter anderem davon abhängig, dass Arbeitsnachweise vorgelegt werden können. Wird vom Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet, steht dies der Anerkennung nicht entgegen. Der Vertragsabschluss muss jedoch stets dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Im Urteilsfall hatte der Kläger den notwendigen Arbeitsbedarf mit der Beschäftigung der Eltern abgedeckt. Die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Arbeitsstunden reichten später nicht mehr aus, so dass Mehrarbeit geleistet wurde. Das Finanzgericht versagte deshalb den Abzug als Betriebsausgaben. Der BFH lehnte dies ab, verwies jedoch an das Finanzgericht zurück, damit die erforderlichen Arbeitsnachweise für die Anerkennung noch überprüft werden.

Lohnsteuerhilfe

Berechnung der Unterhaltsaufwendungen

Bei den eigenen Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person können Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden. Anders verhält es sich mit notwendigen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das zuständige Finanzgericht lehnte ab, weil die Belastung ohnehin mit einem anrechnungsfreien Betrag von 624,00 EUR abgedeckt sei. Das Verfahren ist nun anhängig vor dem Bundesfinanzhof, weshalb in gleich gelagerten Fällen Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden sollte.

Unternehmensberatung

Freie Mitarbeiter können auch zu alt sein

Ein Unternehmen kann die jahrelange Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter wegen Erreichen der gesetzlichen Rentenaltersgrenze beenden. Nach dem AGG liegt keine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Weil die Betreffenden regelmäßig durch den Bezug der Rente abgesichert sind, werden Altersgrenzen gesetzlich erlaubt. Dies kann nach Auffassung des zuständigen Arbeitsgerichts auch bei freien Mitarbeitern zur Anwendung gebracht werden. Der 66-jährige Journalist wollte eine Entschädigung durch den bisherigen Auftraggeber erreichen, weil die 30-jährige Zusammenarbeit aufgrund der erreichten Rentenaltersgrenze beendet wurde.

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