Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 46

Buchhaltungsbüro

Gutschriften - BMF äußert sich

Das Thema Rechnungen nach dem Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz wurde nun in einem BMF-Schreiben vom 25.10.2013 von der Finanzverwaltung erläutert. Eine kaufmännische Gutschrift, die als Gutschrift bezeichnet wird, führt aus Sicht der Finanzverwaltung nicht zur Anwendung des § 14 c UStG. Außerdem werden fremdsprachliche Bezeichnungen für die Gutschrift zugelassen und in einem Anhang zum Schreiben aufgeführt. HINWEIS: Eine erneute Übergangsregelung wird allerdings zugelassen; damit sind die neuen Rechnungsvorgaben spätestens zum 01.01.2014 anzuwenden.

Lohnbuchhaltung

Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

Die Aufwendungen einer Liposuktion sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die ärztliche Notwendigkeit nicht vorab festgestellt worden ist. Zu diesem Ergebnis kam das zuständige Finanzgericht, das Verfahren wird vor dem BFH weitergeführt. Im Urteilsfall wurde die Erstattung der Fettabsaugung in den Beinen von der zuständigen Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass auch andere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Die Klägerin wollte dann die Kosten in Höhe von 10.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Vom zuständigen Finanzamt wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine ärztliche Verordnung oder Notwendigkeit nachgewiesen werden konnte. Ähnliche Fälle sollten offen gehalten werden, nicht zuletzt deshalb, weil der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten auf dem Prüfstand steht.

Lohnsteuerhilfe

Kein Anspruch auf Weihnachtsgeschenk

Das Arbeitsgericht sah in einer Entscheidung vom 18.10.2013 keinen Anspruch auf ein Weihnachtsgeschenk, das bei einer Betriebsfeier verteilt wurde. Der klagende Arbeitnehmer war bei der Betriebsfeier nicht anwesend. Er sah deshalb auch für ihn einen Anspruch auf das dort verteilte Mini iPad im Wert von 400 EUR. Der Arbeitgeber hatte jedem teilnehmenden Mitarbeiter ein iPad ausgehändigt. Das Gericht sah den Anspruch des Arbeitnehmers nicht. Es kann noch Klage vor dem Landesarbeitsgericht in Köln erfolgen.

Unternehmensberatung

Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

Das Bundesministerium der Justiz macht auf die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses für 2012 in einer Pressemitteilung aufmerksam. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ab Januar 2014 Ordnungsgelder wegen erfolgter Nichtveröffentlichung verhängt werden. Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit einer haftenden Kapitalgesellschaft müssen Ihren Jahresabschluss innerhalb von zwölf Monaten veröffentlichen. Alternativ kann eine Hinterlegung mit denselben zeitlichen Vorgaben beim Bundesanzeiger für Kleinstkapitalgesellschaften erfolgen. Das Ordnungsgeld liegt bei mindestens 2.500 EUR, für Kleinstkapitalgesellschaften bei mindestens 500 EUR.

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