Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 42

Buchhaltungsbüro

Verluste aus Hobby-Betätigung

Nach gängiger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung können Verluste nur dann angesetzt werden, wenn zumindest die Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, besteht. Dabei ist ein Überprüfungszeitraum von in der Regel zehn Jahren zu Grunde zu legen. Ist jedoch von Anfang an erkennbar, dass die Tätigkeit gar nicht zur Gewinnerzielung geeignet ist, muss von Anfang an eine sogenannte Liebhaberei unterstellt werden. Ein Logopäde hatte sich nebenbei als Autor betätigt und wollte die Ausgaben ohne Einnahmen geltend machen, die für die Erstellung eines Buches mit Kurzgeschichten angefallen sind. Er machte geltend, dass er als Autor entdeckt werden wolle und so die Ausgaben für die künftigen Einnahmen notwendig sind. Das zuständige Finanzgericht betrachtete das Argument als unzureichend, um steuerliche Verluste anzuerkennen. Das Hobby des Klägers kann steuerlich nicht zur Auswirkung kommen.

Lohnbuchhaltung

Betriebsveranstaltungen

Der BFH hat die bisherige Auffassung zu Betriebsveranstaltungen neu dargelegt und damit auch zu einer Rechtsprechungsänderung beigetragen. In seinem Urteil vom 16.05.2013 (veröffentlicht am 09.10.2013) bestätigt zunächst das oberste Gericht, dass bei Überschreiten der Freigrenze von 110,00 EUR Arbeitslohn gegeben ist. Erheblich weicht es aber bei der Ermittlung der einzubeziehenden Aufwendungen ab. Nur die Aufwendungen, die der Arbeitnehmer selbst tatsächlich bezogen hat, sind zu Grunde zu legen. Aufwendungen des Eventveranstalters zur Ausgestaltung des Programms und Mietaufwendungen gehören nicht zu den Aufwendungen, die der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch nimmt. Dies sind nur  Kosten für Speisen und Getränke oder für Musikdarbietungen. Außerdem sind die Kosten auf alle Teilnehmer zu verteilen (z. B. auch auf teilnehmende  Familienangehörige). Der danach entfallene Teil für Begleitpersonen wird nicht in den geldwerten Vorteil einbezogen.

Lohnsteuerhilfe

Regelmäßige Arbeitsstätte

Werden Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt, kann nur die Entfernungspauschale dafür angesetzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung, wenn eine Berufsfeuerwehr zu ihrer Wache fährt, der sie arbeitsvertraglich zugeordnet ist. Auch unter Berücksichtigung der günstigen BFH-Rechtsprechung, die von der qualitativ schwerpunktmäßigen Betätigung ausgeht, kommt keine andere Lösung in Frage. Es liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt ein Reisekostenansatz nicht in Betracht.
HINWEIS:
Ab dem Jahr 2014 kommt das neue Reisekostenrecht zur Anwendung, das den Begriff des qualitativen Schwerpunktes nicht mehr prüft.

Unternehmensberatung

Mängelansprüche bei Photovoltaikanlage

Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.10.2013 entschieden, dass Ansprüche bei Teilen einer Photovoltaikanlage in zwei Jahren verjähren. Die Verjährung tritt nicht, wie bei Bauwerken, erst in fünf Jahren ein. Die gelieferten Einzelteile wurden nicht entsprechend ihrer Verwendungsweise für ein Bauwerk eingesetzt. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche beziehen sich damit nur auf die Lieferung der Einzelteile. Die auf dem Dach befindliche Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk.

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