Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 40
Buchhaltungsbüro
Verteilung Übergangsverlust
Im Urteil vom 23.07.2013 betont der BFH, dass es keine Verteilung eines entstandenen Übergangsverlustes beim Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanz gibt. Der selbständige Handelsvertreter wurde vom Finanzamt aufgefordert, zum nächst folgenden Jahr auf Bilanz umzustellen, weil die maßgebliche Gewinngrenze überschritten wurde. Bei der Ermittlung des Übergangsgewinns wurde ein Verlust festgestellt. Der Kläger beantragte, diesen aufgrund einer Billigkeitsregelung auf drei Jahre zu verteilen. Die Finanzverwaltung gewährte diese Möglichkeit nur bei entstandenen Gewinnen und wurde nun vom obersten Gericht bestätigt. Der Übergangsverlust ist damit in voller Höhe im Jahr nach erfolgtem Wechsel zu verrechnen.
Lohnbuchhaltung
ELStAM erfolgreich gestartet
Aus Sicht der Finanzverwaltung ist das ELStAM-Verfahren erfolgreich angelaufen. Im ersten Quartal 2013 haben bereits über eine Million Arbeitgeber den Abruf der elektronischen Merkmale Ihrer Arbeitnehmer durchgeführt. Die OFD Niedersachsen weist in einer Pressemitteilung auch darauf hin, dass das papierlose Verfahren spätestens im Dezember 2013 zur Umsetzung kommen muss. Nützliche Informationen, Musterschreiben und aktuelle Hinweise für Arbeitgeber und Dienstleister sind unter www.elster.de abrufbar.
Lohnsteuerhilfe
Anschaffungsnebenkosten
Erbauseinandersetzungskosten können als Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Abschreibung abgezogen werden, so der BFH in seiner Entscheidung vom 18.09.2013. Die bei einem Erbfall angefallenen Aufwendungen wurden nach gängiger Praxis der Finanzverwaltung bisher den Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet. Nach dem Urteil aber sind diese wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb den Anschaffungskosten zuzurechnen. Die Abschreibung ist vom Rechtsvorgänger zu übernehmen. Im Urteilsfall konnten die Aufwendungen im Rahmen der teilweisen Vermietung und Verpachtung damit zum Ansatz kommen.
Unternehmensberatung
Originale für Vergütung der Mehrwertsteuer
Beim Vergütungsantrag eines ausländischen Unternehmers sind grundsätzlich die Originalrechnungen für die Erstattung der Umsatzsteuer vorzulegen. Dabei ist die bestehende Ausschlussfrist zu beachten. Für die Erstattung an einen europäischen Unternehmer ist der 30.09. und für Drittländer der 30.06. zwingend einzuhalten. Im Urteilsfall weist das zuständige Finanzgericht darauf hin, dass abhanden gekommene Originale mit einer Zweitschrift oder einer Bestätigung des Rechnungsausstellers belegt werden können. Dabei muss aber die bestehende Ausschlussfrist ebenso eingehalten werden (Revision beim BFH ist zugelassen). |