Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 33

Buchhaltungsbüro

Neue Vordrucke UStVA

Mit Schreiben vom 01.08.2013 hat die Finanzverwaltung neue Vordrucke für die Umsatzsteuervoranmeldung herausgegeben, die ab September 2013 zu verwenden sind. Grund der Änderungen sind die Neuregelungen des § 13 b UStG wie z. B. der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer ist in einer gesonderten Zeile 52 anzugeben. Im Vordruckmuster USt 1 A wurde die Zeile 40 vorgesehen. Hier hat der leistende Unternehmer steuerpflichtige Umsätze im Sinne des §13b UStG für derartige Fälle anzugeben. 

Lohnbuchhaltung

Authentifizierung für LStA

Alle Arbeitgeber und Unternehmer müssen spätestens ab 01.09.2013 ihre Lohnsteueranmeldungen nicht nur elektronisch, sondern auch mit Hilfe eines Sicherheitszertifikats an das Finanzamt übermitteln (wie auch die UStVA). Die Finanzverwaltung hat viele Unternehmen zwischenzeitlich  angeschrieben, die die authentifizierte Übermittlung der Daten bislang noch nicht vornehmen. Nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.08.2013 sind Übermittlungen an das Finanzamt ohne vorherige Registrierung nicht mehr möglich.  Betroffene Unternehmer müssen im Falle der verspäteten Abgabe mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ist bis zu 10 % der angemeldeten Steuer festzusetzen. Das erforderliche Zertifikat kann kostenlos unter www.elsteronline.de beantragt werden.

Lohnsteuerhilfe

Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

Die Einkünfteerzielungsabsicht kann ohne Zutun oder Verschulden des Steuerpflichtigen wegfallen, so der BFH in einem Urteil vom 09.07.2013, veröffentlicht am 07.08.2013. Im Urteilsfall gelang es der beauftragten Wohnungsgesellschaft nicht, einen geeigneten Mieter zu finden. Im betreffenden Stadtteil waren rund die Hälfte der Mietraumwohnungen leer, zum anderen war eine Vermietung aufgrund des baulichen Zustandes des Objekts nicht möglich. Die grundlegende Sanierung wäre unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Mietpreisniveaus unwirtschaftlich gewesen. Der beantragte Werbungskostenüberschuss in Höhe von 3.000 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Leerstand wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der BFH bestätigte die Auf fassung der Finanzverwaltung, da im vorliegenden Fall die Einkünfteerzielungsabsicht weggefallen ist. Auf absehbare Zeit ist eine Vermietung nicht erreichbar.

Unternehmensberatung

Steuerstrafrecht: Hinweis zur Selbstanzeige

Von der Finanzverwaltung werden Hinweise zur strafbefreienden Selbstanzeige herausgegeben (Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein). Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung kann durch eine Selbstanzeige vermieden werden. Hier sind die Einkünfte vollständig für die noch nicht strafrechtlich verjährten Zeiträume (im Regelfall die letzten fünf Jahre) vollumfänglich offenzulegen. Eine Teilselbstanzeige ist nicht mehr möglich. In Fällen der Selbstanzeige sollte ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden, damit eine wirksame und damit strafbefreiende Erklärung abgegeben werden kann. 

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