Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 3
Buchhaltungsbüro
Elektronische Übermittlung - Übergangsfrist
Die Finanzverwaltung hat sich nun doch entschlossen, für die zertifizierte Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerungen und Anmeldungen von Sondervorauszahlungen eine Übergangsfrist zu gewähren. Übergangsweise können die Anmeldungen und Anträge trotz Verpflichtung ab dem 01.01.2013 auch ohne Zertifikat versendet werden. Nach Aussage der Finanzverwaltung endet diese Übergangszeit am 31.08.2013. Es wird dennoch empfohlen, nicht zu lange mit der Registrierung zu warten und das erforderliche Zertifikat im ElsterOnline-Portal zu beantragen.
HINWEIS:
Auch das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass zwar zusammenfassende Meldungen ab dem 01.01.2013 authentifiziert übermittelt werden müssen. Auch hier wird aber für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 eine Übermittlung ohne Authentifizierung über den Formularserver www.formulare-bfinv.de zugelassen.
Lohnbuchhaltung
ELStAM-Verfahren erfolgreich gestartet
Das BMF weist in einer Pressemitteilung vom 08.01.2013 darauf hin, dass das ELStAM-Verfahren erfolgreich angelaufen ist und Arbeitgeber jederzeit einsteigen können. Der Einstiegszeitpunkt in das ELStAM-Verfahren kann innerhalb des Jahres 2013 eigenständig gewählt werden. Die elektronischen Merkmale müssen jedoch spätestens mit der Dezember-Abrechnung 2013 zur Anwendung kommen. Bis zur Umstellung gelten die vorliegenden Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) mit allen Einträgen weiter fort. Arbeitgeber sowie deren Beschäftigte sollten die Merkmale für den Lohnsteuerabzug genau prüfen. Bei festgestellten Abweichungen kann bis zu sechs Monate weiter nach den bisherigen Papierbescheinigungen abgerechnet werden. Zum Beispiel entfallen die bisherig bescheinigten Freibeträge, wenn diese im Zeitpunkt des ELStAM-Abrufs durch den Arbeitgeber noch nicht beantragt wurden.
Lohnsteuerhilfe
Entfernungspauschalen - Neues Anwendungsschreiben
Das BMF hat am 03.01.2013 ein neues Anwendungsschreiben zur Entfernungspauschale herausgegeben. Dabei wurde auf die Neuregelung im Wege des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 reagiert. In zahlreichen Beispielen zeigt die Finanzverwaltung die Anwendung der neuen Entfernungspauschale. Dabei wird u. a. berücksichtigt, dass die Günstigerprüfung zwischen der Pauschale und dem tatsächlich gezahlten Aufwand nur noch für das gesamte Kalenderjahr vorgenommen werden kann. Im Jahr 2011 und früher konnte noch die jeweilige Teilstrecke berechnet werden. Damit war in den Vorjahren eine Gegenüberstellung der Entfernungspauschale für die Teilstrecke mit dem tatsächlich gezahlten Aufwand für diese Teilstrecke möglich gewesen.
HINWEIS:
Ab dem Jahr 2012 ist die neue Rechts lage zwingend anzuwenden.
Unternehmensberatung
Fristverlängerung für Steuererklärung
Nach einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler vom 07.01.2013 wird die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2012 voraussichtlich nicht vor Mitte März 2013 erfolgen können. Die Finanzverwaltung benötigt diese Zeit um die Softwareprogramme entsprechend umzustellen. Während die Steuerzahler bei einer verspäteten Abgabe mit Mahnungen und Verspätungszuschlägen rechnen müssen, nimmt der Fiskus für sich längere Bearbeitungszeiten in Anspruch, so die Aussage des Präsidenten des BdSt. So wird vorgeschlagen, den Steuerzahlern entgegenzukommen und die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen dementsprechend zu verlängern. Es wäre denkbar, die Frist um zwei Monate zu verlängern, so dass die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2012 grundsätzlich bis zum 31.07. statt 31.05. hinausgeschoben wäre. Auch die Steuererklärungen des Vorjahres sollten um zwei Monate verlängert und damit ein Fristende mit dem 28.02.2013 erreicht werde n.
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