Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 22

Buchhaltungsbüro

Modernisierung der GoB

Mit einem neuen BMF-Schreiben plant die Finanzverwaltung die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum  Datenzugriff dem neuen technischen Stand anzupassen. Inzwischen haben zahlreiche Verbände dazu Stellungnahmen abgegeben und eingereicht. Unter anderem wird positiv bewertet, dass E-Mails, die lediglich als „Papierumschlag„ dienen, nicht mehr  aufbewahrungspflichtig sind. Allerdings fehlt es ansonsten an zahlreichen zeitgemäßen Grundsätzen, wie z. B. die Festlegung eines zeitlichen Zusammenhangs mit lediglich zehn Tagen. Die technischen Möglichkeiten werden nicht berücksichtigt, wenn es um Löschung oder Protokollierung von Änderungen geht. Die Kontierung von Belegen ist ebenfalls nicht mehr zeitgemäß und widerspricht zudem den gerichtlichen Auffassungen. Vorgeschlagen wird u. a., dass die Finanzverwaltung einen beispielhaften Positivkatalog erstellen solle, in dem z. B. zum Scanvorgang näher eingegangen wird. 

Lohnbuchhaltung

Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers

Nach dem Urteil des BAG vom 14.05.2013 wird zum Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung Bezug genommen. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich auf diesen Anspruch verzichten. Zu Ungunsten des Arbeitnehmers kann nicht abgewichen werden, wenn durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann. Hatte der Mitarbeiter die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, dann steht auch nach Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers nichts entgegen. Das spätere Verlangen auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Dienstverhältnisses wurde vom Gericht abgelehnt. Aus der gezahlten Abfindung und den Erledigungsklauseln konnte abgeleitet werden, dass alle Ansprüche abgegolten worden sind. Dies betraf auch den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubes.

Lohnsteuerhilfe

Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung

Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwischen zwei und vier Tagen beim Kunden auswärts tätig ist, kann die Verpflegungsmehraufwendungen nur für drei Monate in Anspruch nehmen. Ein Neubeginn der Drei-Monats-Frist ist nur gegeben, wenn eine Unterbrechung von mehr als vier Wochen besteht, die nicht durch Urlaub oder Krankheit ausgelöst wird. Der Kläger wollte mit dem Argument, die Drei-Monats-Frist setze eine Vollzeitbeschäftigung voraus, den Mehraufwand dauerhaft ansetzen. Demgegenüber stellte das oberste Gericht jedoch fest, dass eine überwiegende auswärtige Tätigkeit beim Kunden vorliegt und damit nach drei Monaten kein Bedarf für einen Mehraufwand für Verpflegung mehr besteht. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch der ab dem Jahr 2 014 geltenden Rechtslage im neuen Reisekostenrecht.

Unternehmensberatung

Gewerblicher Grundstückshandel

Nach dem Urteil des BFH vom 27.09.2012, das erst im Jahr 2013 nun veröffentlicht wurde, wird zum Eintritt eines gewerblichen Grundstückshandels ausgesagt, dass die Gründe für den Verkauf nicht ausschlaggebend sind. Auch bei Veräußerungen zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung liegt in der Regel ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Mit der Veräußerung von mehr als drei Objekten in gewissen Zeitgrenzen (zehn bzw. fünf Jahre) wurde ein gewerblicher Grundstückshandel rückwirkend ausgelöst. Der gewerbliche Grundstückshandel führt nicht nur zu gewerblichen Einkünften, sondern auch zur rückwirkenden Bilanzierungspflicht.

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