Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 20
Buchhaltungsbüro
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Der Deutsche Bundestag teilte am 10.05.2013 mit, dass wegen vom Deutschen Bundestag beschlossener Gesetze zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Dabei wird insbesondere die vorgesehene Verkürzung der Aufbewahrungsfristen in Frage gestellt. Damit die Finanzverwaltung künftig nicht auf Schätzungen zurückgreifen muss, sollten die Aufbewahrungsfristen mindestens so lang sein, wie die längste Festsetzungsfrist (zehn Jahre). Die Aufklärung von Steuerstraftaten würde durch die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erschwert werden. Der Vermittlungsausschuss wird am 05.06.2013 zu dieser Frage u. a. Stellung nehmen.
Lohnbuchhaltung
Probleme beim ELStAM-Verfahren
In bestimmten Fällen kommt es zur Abweisung der ELStAM-Abfrage des Arbeitgebers. Im Schreiben vom 25.04.2013 nimmt die Finanzverwaltung zu diesem Problem Stellung. Meldet ein Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal an, kommt es zur Abweisung. Das übermittelte Datum des Beschäftigungsbeginns liegt vor dem Datum der Abmeldung, folglich kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer die ELStAM nicht abrufen. Dies betrifft insbesondere Fälle, indem ein Wechsel zwischen Hauptarbeitsverhältnis und Nebenarbeitsverhältnis stattfindet. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach dem ihm in Papierform vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchführen. Spätestens nach Ablauf einer Zwei-Monats-Frist soll der Arbeitgeber einen erneuten Abruf der ELStAM-Daten vornehmen.
Lohnsteuerhilfe
Vorfälligkeitsentschädigungen
Auch nach Veräußerung einer Immobilie kommen nach Auffassung des BFH nachträgliche Werbungskosten wie z. B. Schuldzinsen in Betracht. Dabei müssen die Werbungskosten mit der Vermietungsabsicht im Zusammenhang stehen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung steht nach Aussage des FG Düsseldorf nicht mehr im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften. Diese Aufwendungen sind der Veräußerung der Immobilie zuzuordnen, weshalb ein Abzug von nachträglichen Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Im Streitfall war die zehnjährige Veräußerungsfrist bereits abgelaufe, so dass auch im Wege der Berechnung des Spekulationsgewinns keine Berücksichtigung stattfinden konnte.
Unternehmensberatung
SEPA vereinfacht den Zahlungsverkehr
Ab Februar 2014 wird das SEPA-Verfahren für Verbraucher verpflichtend (SEPA = Single Euro Payments Area). Statt der Kontonummer und der Bankleitzahl muss dann die internationale Bankkontonummer IBAN verwendet werden. Die IBAN setzt sich aus der bisherigen Kontonummer, der BLZ sowie der Länderkennzeichnung zusammen. Für eine Übergangszeit bis Ende Januar 2016 kann die Bank ihren Kunden anbieten, dass für die Inlandszahlungen weiterhin Kontonummer und BLZ verwendet werden können.
Verbraucher erhalten das Recht, ihrer Bank folgende Aufträge zu erteilen:
- Lastschrifteinzüge auf einen bestimmen Betrag, eine bestimmte Dauer oder beides zu begrenzen
- Ein Zahlungskonto ganz für Lastschriften zu blockieren
- Lastschriften bestimmter Zahlungsempfänger zuzulassen oder auszuschließen
HINWEIS:
Ohne Angabe von Gründen kann der Schuldner innerhalb von acht Wochen nach Buchung eine SEPA-Basis-Lastschrift rückgängig machen. |