Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 2

Buchhaltungsbüro

Einzelhandelsgeschäft und Photovoltaikanlage

Nach dem Urteil des BFH vom 24.10.2012 besteht kein einheitlicher Gewerbebetrieb, wenn zum einen ein Einzelhandelsgeschäft und zum anderen eine Photovoltaikanlage betrieben wird. Die räumliche Nähe der beiden gewerblichen Tätigkeiten allein ist nicht geeignet, eine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung der ungleichartigen Betätigungen zu begründen. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag. So kann bei einem bereits bestehenden Einzelhandelsgewerbe und einem neu zu eröffnendem Photovoltaikanlagenbetrieb nur mit verbindlicher Bestellung der Photovoltaikanlage ein Abzug erreicht werden.

Lohnbuchhaltung

Werden Zuschüsse im Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es weder eine Steuerbefreiung noch eine Pauschalierung, wenn dafür gesetzlich vorgeschrieben ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die BFH-Urteile betrafen die Steuerbefreiungen von Zuschüssen von Kindergärten sowie die Pauschalierung von Zuschüssen für den Internetzugang. Voraussetzung ist nach dem Gesetz, dass diese Zuschüsse freiwillig gezahlt werden, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Wird ein Zuschuss im Arbeitsvertrag vereinbart, fehlt es aber an der Freiwilligkeit. Der BFH hat sich auch zur Pauschalierung von Erholungsbeihilfen geäußert. Diese müssen für Erholungszwecke zwingend verwendet werden. Nach dem BFH genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer die Verwendung des Zuschusses für Erholungszwecke schriftlich bestätigt. Der Arbeitgeber muss sich tatsä chlich über die Verwendung der Erholungsbeihilfe Kenntnis verschaffen.

Lohnsteuerhilfe

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Auftraggeber sind auskunftspflichtig im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Nach dem BFH Urteil vom 23.10.2012 erfasst der Begriff „Auftraggeber“ jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber kann auch sein, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrages reicht hingegen nicht aus, wenn diese ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden vorliegt.

Unternehmensberatung

Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind nach dem Urteil des BFH vom 17.10.2012 steuerfrei. Die seit 2011 eingeführte Steuerbefreiung betrifft die über den steuerbefreiten Höchstbetrag hinausgehenden Einnahmen. Diese kommt jedoch nur dann zur Anwendung, solange man von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit ausgehen kann. Die vermögensverwaltende Betätigung schlägt in eine gewerbliche Tätigkeit um, wenn mehr als zehn Betreuungsfälle im Einzelfall vorliegen.

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