Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 18

Buchhaltungsbüro

Aktivierung eines fremden Gebäudes

Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.12.2012 (veröffentlicht am 17.04.2013) beschlossen, dass ein Gebäude zu aktivieren und abzuschreiben ist, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen wurden. Das Gebäude wurde im Urteilsfall von einem der Ehegatten auf dem Grundstück im Eigentum des anderen Ehegatten errichtet. Das Gebäude wurde vom Ehegatten zur Erzielung von  Einkünften aus Gewerbebetrieb genutzt. Der BFH bestätigt jedoch auch die Auffassung, wonach bei Beendigung der Nutzung für gewerbliche Zwecke eine neutrale Ausbuchung zu erfolgen hat. Ein Entnahmegewinn ist in diesen Fällen nicht zu besteuern.

Lohnbuchhaltung

Kostenbeteiligung beim Firmenwagen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass sich der Mitarbeiter an den Kosten für den Firmenwagen beteiligt. Derartige Zuzahlungen mindern den zu versteuernden geldwerten Vorteil, der mit der 1 %-Methode oder einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch zu ermitteln ist. Möglich ist eine Beteiligung an den Anschaffungskosten des Wagens wie auch an den laufenden Kosten.  Bei einer Zuzahlung zu den laufenden Kosten ist aber darauf zu achten, dass nur pauschale Nutzungsentgelte berücksichtigt werden. Zahlt der Arbeitnehmer für tatsächliche Aufwendungen wie Steuer oder Versicherung des Wagens, können derartige Zuzahlungen nicht berücksichtigt werden.

Lohnsteuerhilfe

Musterverfahren zur Abgeltungsteuer

Das FG Köln hat in einem Musterverfahren zum Abzug von Aufwendungen bei Kapitalerträgen am 17.04.2013 eine Entscheidung getroffen. Nun muss sich der BFH in einem Revisionsverfahren weiter mit dieser Frage weiter beschäftigen. Das ab 2009 geltende Abgeltungsverfahren findet laut Finanzgericht bei bestimmten Aufwendungen keine Anwendung. Soweit die Aufwendungen mit den vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind diese auch weiterhin voll als (nachträgliche) Werbungskosten absetzbar. 
HINWEIS:
Werbungskosten bei Kapitaleinkünften, wie Schuldzinsen, Depotgebühren usw. sollten damit in den Steuererklärungen angesetzt werden. Bei Ablehnung wegen des Zusammenhangs mit der Abgeltungsteuer sollte Einspruch eingelegt und mit Verweis auf den BF H Ruhen des Verfahrens beantragt werden. 

Unternehmensberatung

Ordnungsgeld bei Veröffentlichung

Die Bundesregierung hat in einem Gesetzesbeschluss zur Entlastung des Mittelstandes neue Bestimmungen beim Ordnungsgeld herbeigeführt. Es bleibt aber bei den maßgeblichen Veröffentlichungsfristen. Weiterhin muss die Bilanz bei allen veröffentlichungspflichtigen Kapitalgesellschaften spätestens 12 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen. Ist die Frist abgelaufen, muss ein Ordnungsgeld zunächst mit einer eingeräumten Frist von 6 Wochen angedroht werden, erst dann kann die Festsetzung erfolgen. Das Ordnungsgeld beträgt dann 2.500 EUR. Für Kleinstkapitalgesellschaften, die anstelle der Veröffentlichung auch einen Hinterlegungsauftrag erteilen können, wurde das festzusetzende Ordnungsgeld nun reduziert. Es beträgt nach dem Gesetzesbeschluss nur noch 500 EUR. Für kleine Kapitalgesellschaften können nur noch 1.000 EUR festgesetzt werden. 

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