Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 17

Buchhaltungsbüro

Neue Rechnungsvorgaben

Die für den Jahreswechsel vorgesehenen Änderungen zur ordnungsgemäßen Rechnung für Umsatzsteuerzwecke sind bisher nicht verabschiedet worden. Da es sich aber um EU-Vorgaben handelt, müssen die Regelungen aus deutscher Sicht umgesetzt werden. Zum Einen ist dabei bei Gutschriften auf die Bezeichnung zu achten. Die Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt, muss als Gutschrift bezeichnet werden. Des Weiteren muss in Fällen der Nettorechnung nach § 13 b UStG der Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufgeführt werden. Bei Differenzbesteuerung ist auf diese Sonderregelung hinzuweisen und auch der Vorgang muss abzuleiten sein, z. B „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“.
HINWEIS:
Da nicht abzuschätzen ist, zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung zwingend erfolgen muss, ist bereits frühzeitig eine Anpassung der Rechnungsstellung durch den Unternehmer zu überdenken.

Lohnbuchhaltung

Lohn für Entwicklungshelfer

Der EuGH hat die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz bestätigt, wonach es eine Ungleichbehandlung geben soll. Entwicklungshelfer, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt werden, sind anders zu behandeln als solche, die bei einem in den EU-Staaten befindlichen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis unterhalten. Im Urteilsfall war der deutsche Kläger bei einem Arbeitgeber in Dänemark beschäftigt und befand sich für drei Jahre bei einem Entwicklungshilfeprojekt im Ausland. Der Auslandstätigkeitserlass wird in einem solchen Fall nicht zugrunde gelegt.  Hätte der Kläger für einen inländischen also deutschen Arbeitgeber gearbeitet, wäre die Steuerfreiheit mit dem Auslandstätigkeitserlass zur Anwendung gekommen. In einem Vorabentscheidungsersuchen wurde der Sachverhalt dem EuGH erfolgreich vorgelegt.

Lohnsteuerhilfe

Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften

Eine bestandskräftig gewordene Steuererklärung kann trotzdem noch zu einer Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften führen. Im Urteilsfall wurden Kapitaleinkünfte nacherklärt, um die Erstattung der Abgeltungsteuer zu erreichen.  Es sollte die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Günstigerprüfung erfolgen. Aus dem Urteilsfall ist zu entnehmen, dass eine Günstigerprüfung bei nacherklärten Einkünften aus Kapitalvermögen nicht nur bis zur Bestandskraft, sondern bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist möglich ist.

Unternehmensberatung

Dienstwagen  bei Geschäftsführern

Nach gängiger Rechtsprechung und auch Verwaltungsauffassung ist die Versteuerung als Arbeitslohn bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann möglich, wenn es eine schriftliche vertragliche Regelung dazu gibt. Der Ansatz der 1 %-Methode ist dann bei erlaubter privater Nutzung möglich. Wäre keine vertragliche Regelung vorausgesetzt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. In einem neueren FG Urteil wird diese Sichtweise für gelegentliche Fahrten im Privatbereich bestätigt. Sofern die gelegentliche Nutzung erlaubt wurde, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor.

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