Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 52

Buchhaltungsbüro

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2013

Mit dem BMF-Schreiben vom 14.12.2012 hat die Finanzverwaltung die neuen Sachentnahmewerte für 2013 bekanntgegeben. Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden damit den Unternehmer von der Einzelaufzeichnungspflicht. Für Gast- und Speisewirtschaften mit  Abgabe von kalten Speisen beträgt der Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer zum ermäßigten Steuersatz 1.107 EUR und zum vollen Steuersatz 929 EUR. Gibt die Gast- und Speisewirtschaft kalte und warme Speisen ab, erhöht sich der Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer auf 1.527 EUR zum ermäßigten Steuersatz und zum vollen Steuersatz auf 1.667 EUR.
HINWEIS:
Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Lohnbuchhaltung

Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung

Arbeitgeberleistungen nach Abtretung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen sind Arbeitslohn. Nach einem BFH-Urteil vom 05.07.2012 stellten die vom Arbeitgeber im Anschluss an die Abtretung geleisteten Beiträge an den Versicherer Arbeitslohnzahlungen dar. Durch eine Anzeige des Arbeitgebers wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer gehemmt. Damit ist eine Inanspruchnahme der diesbezüglichen Lohnsteuern auch später noch möglich. Im Urteilsfall wurden vom Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer abgetreten. Infolge leistete der Arbeitgeber Beiträge an den Versicherer.

Lohnsteuerhilfe

Befristung keine Auswärtstätigkeit

Eine Befristung mit Aussicht auf Versetzung lässt in einem aktuellen Urteilsfall nicht auf Ausärtstätigkeit vorübergehender Art schließen. Ein Polizeiausbildungsinstitut, an das ein Polizeibeamter zeitlich befristet versetzt wird, ist nicht als Auswärtstätigkeit vorübergehender Art anzusehen. Dies stellt in der Regel seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Daran ändert auch die zwischenzeitlich vorgenommene Befristung mit der Aussicht auf Versetzung an eine Wunschdienststelle nichts. In der Regelung zur Verwendungsdauer und zum Personalwechsel hieß es unter anderem: „Verwendungsdauer in Aus- und Fortbildungsfunktionen grundsätzlich auf vier Jahre begrenzt.“ Eine Versetzung erfolgte „nach Ablauf des Verwendungszeitraums aus dienstlichen Gründen zu der Wunschbehörde, soweit dem ander weitige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fahrtkosten des Kägers von seiner Wohnung nach Hause können lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale berücksichtig werden.

Unternehmensberatung

Zuwendungsbestätigungen ab 2013

Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der persönlichen Einkommensteuererklärung ist, dass der Zuwendungsempfänger die Spende durch eine durch amtlichen Vordruck ausgestellte Zuwendungsbescheinigung bestätigt. Die verbindlichen Muster für Spendenbestätigungen wurden nun grundlegendüberarbeitet. Zum 01.01.2013 ist zwingend auf die neuen Formulare umzustellen. Die verbindlichen Muster dienen dazu, die für den Spendenabzug benötigten Informationen bundeseinheitlich zu regeln sowie den bürokratischen Aufwand für die Vereine möglichst gering zu halten. Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung stehen die aktuellen Zuwendungsbestätigungen zur Verfügung und können dort online erstellt werden.

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