Aktuelles aus Steuern
und Recht
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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 48
Buchhaltungsbüro
Betrieblicher Schuldzinsenabzug
Nach dem Urteil des BFH vom 21.08.2012 stellt die kurzfristige Einlage von Geld einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen. Im Urteilsfall wurden dem betrieblichen Girokonto jeweils zum Jahresende hohe Geldbeträge zugeführt und diese kurz danach wieder entnommen (z. B. 300.000 EUR). Bei der Prüfung, ob diese Ein- und Auszahlungen bei der Berechnung der Überentnahmen Berücksichtigung finden, ergab sich aus Sicht der Finanzverwaltung ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Danach wurden höhere nicht abzugsfähige Schuldzinsen festgestellt. Ein höherer Teil an Schuldzinsen blieb somit in der steuerlichen Gewinnermittlung unberücksichtigt. Das oberste Gericht bestätigte die Finanzverwaltung, denn ein außersteuerlicher Grund für die Vorgehensweise konnte nicht vorgebracht werden.
Lohnbuchhaltung
Minijobber, Bemessungsgrenzen, Rentenbeitrag
Die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung vom 23.11.2012 bekanntgegeben, dass die vorgesehene Erhöhung der Verdienstgrenzen für Minijobber von 400 EUR auf 450 EUR und für Midijobber (Gleitzone) von 800 EUR auf 850 EUR stattfindet. Ab 01.01.2013 kommen die neuen Verdienstgrenzen zur Anwendung; Minijobber sind jedoch auch verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Auf Antrag kann von der Rentenversicherung befreit werden. Die bereits vorläufig bekanntgegebenen Beitragsbemessungsgrenzen wurden durch den Bundesrat gebilligt, so dass auch diese ab 2013 zur Anwendung kommen. Die neue Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt um 200 EUR auf 5.800 EUR an. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 4.900 EUR im Monat. Zudem wurde beschlossen, dass der Rentenbeitrag auf 18,9 % festgesetzt wird. Ab 01.01.2013 sinkt damit der Beitragssatz in der ge setzlichen Rentenversicherung um 0,7 %.
HINWEIS:
Weitere Informationen bzw. Gesamtübersichten sind auf der Homepage der Bundesregierung zu finden.
Lohnsteuerhilfe
Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen
Jährlich können 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR für Handwerkerleistungen die Einkommensteuer mindern. Dafür sind eine entsprechende Rechnung und der Zahlungsbeleg auf das Konto des Handwerkers bereitzuhalten. Leistet der Mieter an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, ist der Abzug nach dem Urteil des BFH vom 05.07.2012 allerdings nicht zugelassen. Nach Aussage des Gerichts handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um konkrete Handwerkerleistungen die erbracht werden. Schließlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Zahlung des Mieters zur Renovierung der Wohnung einzusetzen.
HINWEIS:
Die in Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer enthaltenen tatsächlichen Handwerkerleistungen können selbstverständlic h geltend gemacht werden.
Unternehmensberatung
Gewerbesteuer verfassungsgemäß
Die Hinzurechnungsvorschriften für Leasing- und andere Mietzahlungen wurden vom BFH hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit geprüft. Es fehlen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von angefochtenen Steuerbescheiden. Danach sind dem Gewinn des Gewerbebetriebs 1/4 der Schuldentgelte, 1/5 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen. Gleiches gilt für 1/4 der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.
HINWEIS:
In vielen Fällen sind diese Hinzurechnungsvorschriften für den Steuerpflichtigen jedoch nicht spürbar, dafür die Summe aller Hinzurechnungen ein Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR zur Anwendung kommt.
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