Aktuelles aus Steuern und Recht

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"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 39

Buchhaltungsbüro

Umsatzsteuer beim Schulessen

Die Abgabe von Speisen und Getränken in einer Schule kann derzeit umsatzsteuerfrei sein, wenn diese durch gemeinnützige Einrichtungen erfolgt, die an einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Auch die Beköstigung durch Personen und Einrichtungen ist umsatzsteuerfrei, wenn diese überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Unter die Befreiung fallen grundsätzlich auch Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtagsschülerheime. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Verpflegungsleistungen durch den Träger der Einrichtung selbst erbracht werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist anzuwenden, wenn  die Abgabe von Speisen von einer gemeinnützigen Körperschaft im Rahmen eines Zweckbetriebs durchgeführt wird. Für die Anlieferung bzw. Ausgabe der Schulspeisung durch Dritte, z. B. Caterer, sieht das Umsatzsteuerrecht keine Umsatzsteuerbefreiung vor. Soweit der Caterer lediglich eine reine Lebensmittellieferung durchführt, ist die Lieferung des Essens nur ermäßigt zu besteuern. 

Lohnbuchhaltung

Das BAG hat mit Urteil vom 25.03.2012 entschieden, dass eine Sozialauswahl nach Altersgruppen zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe muss eine proportionale Berücksichtigung der Altersgruppen an den Entlassungen möglich sein. Im vorliegenden Fall kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl Altersgruppen bilden kann, um die Altersstruktur im Betrieb zu erhalten und nicht zu gefährden. Wenn jedoch innerhalb einer Vergleichsgruppe die Anzahl der Entlassungen im Verhältnis zur Anzahl aller Arbeitnehmer unverhältnismäßig ist bzw. die Schwellenwerte des Kündigungsschutzgesetzes erreicht, ist ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Beibehaltung der Altersstruktur widerlegbar. Daneben hält das BAG an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und bestä tigt, dass die Herausnahme von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl nur nach erfolgter Abwägung mit der sozialen Schutzbedürftigkeit des an dessen Stelle zu entlassenen Arbeitnehmers möglich ist.

Lohnsteuerhilfe

Außergewöhnliche Belastungen - Was ist zumutbar?

Werden in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheitskosten  angesetzt, muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung (berechnet nach Einkommen und Anzahl der Kinder) berücksichtigt werden. Erst nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung ergibt sich der steuerwirksame Aufwand. Derzeit ist strittig, ob der Ansatz dieser zumutbaren Belastung derer entspricht. Zuletzt hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.09.2012 entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verfassungsgerecht ist.
HINWEIS:
In der Steuererklärung sollten alle Aufwendungen beantragt werden, um im Falle einer doch festzustellenden Verfassungswidrigkeit den Steuervorteil noch einholen zu können.

Unternehmensberatung

Steuervorteile mit Photovoltaik

Noch immer sind beachtliche Steuervorteile für Inhaber von Photovoltaikanlagen vorhanden. So können schon vor Anschaffung der Technik bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abgezogen werden (Investitionsabzugsbetrag). Die Anschaffung muss dann in den folgenden drei Jahren erfolgen, ansonsten wird der Steuervorteil rückwirkend zzgl. Zinsen wieder aufgehoben. Bei Anschaffung der Anlage ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % möglich. Diese kann beliebig auf das laufende Jahr der Anschaffung und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Die reguläre Abschreibung über 20 Jahre kommt noch hinzu. Für die Inanspruchnahme dieser Vorteile darf grundsätzlich die Anlage nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. Nach der neuesten Auffassung der Finanzverwaltung ist jedoch ein Eigenverbrauch von mehr als 10 % nicht mehr schädlich.
HINWEIS:
Betreiber von Solaranlagen sind steuerliche Unternehmer und müssen deshalb zu Beg inn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen sowie jährlich für ihren Betrieb eine Gewinnermittlung einreichen. 

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