Aktuelles aus Steuern und Recht

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 6

 

Buchhaltungsbüro

Neue Rechnungsvorgaben ab 2009

Ab 2009 entfällt die zusammenfassende Rechnung (Sammelrechnung) bei Übermittlung der Daten über elektronischen Datenaustausch. Desweiteren entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei ist. Für bestimmte steuerfreie Umsätze ist aber weiterhin eine umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (u.a. für Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen und andere grenzüberschreitende Umsätze).

Lohnbuchhaltung

Auch dieses Jahr: Märzklausel

Wenn Arbeitnehmer Einmalzahlungen erhalten, werden diese in Bezug auf Lohnsteuer und Sozialversicherung immer in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausbezahlt werden. In den ersten drei Monaten des Jahres gilt jedoch eine Ausnahme bezüglich Einmalzahlungen, die zusammen mit dem laufenden Jahresarbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Diese zählen zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Erhält z.B. ein Mitarbeiter, der bereits im Jahr 2008 im Unternehmen sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, im Zeitraum von 01.01. bis 31.03.2009 eine Prämie, ist die Märzklausel zu überprüfen.

Lohnsteuerhilfe

Besteuerung der Altersrenten verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 26.11.2008 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Besteuerung der Alterseinkünfte nach dem System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Durch das Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 01.01.2005 neu geregelt worden. In der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Anteil der Renten kontinuierlich erhöht, wobei für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.

Unternehmensberatung

Einführung einer Bildungsprämie

Um die Bereitschaft jedes und jeder Einzelnen zu unterstützen, durch private Investitionen in die persönliche, allgemeine berufliche Weiterbildung Vorsorge für eine erfolgreiche Beschäftigung zu treffen, führt die Bundesregierung eine Bildungsprämie ein. Danach können Erwerbstätige einen Prämiengutschein in Höhe von max. 154 EUR erhalten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen, derzeit 17.900 EUR bzw. 35.800 EUR bei Zusammenveranlagten nicht übersteigt. Mindestens die gleiche Summe müssen sie selbst für die Weiterbildung aufbringen. Außerdem wird im Vermögensbildungsgesetz zur Finanzierung von Weiterbildung eine Entnahme aus dem Guthaben erlaubt, auch wenn die Sperrfirst noch nicht abgelaufen ist (Weiterbildungssparen). Ein Weiterbildungsdarlehen kann auch bei höheren Einkommen in Anspruch genommen werden. Nähere Informationen sind unter www.bildungspraemie.info erhältlich.

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