Aktuelles aus Steuern
und Recht
"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 49
Buchhaltungsbüro
Bauleistungen im Inland
Ein Bauunternehmer, der selbst Leistungsempfänger von Bauleistungen ist, schuldet für die an ihn erbrachten Bauleistungen die Umsatzsteuer (§ 13 b UStG). Mit dem BMF-Schreiben vom 16.10.2009 ergänzt die Verwaltung die diesbezüglichen Vorschriften. Dargestellt werden die unterschiedlichen Fälle der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen, wenn diese nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden. Entgeltzahlungen, Zahlungen von Teilentgelten oder Anzahlungen, die vor dem 01.01.2010 geleistet worden sind, sind ggf. zu berichtigen, wenn bei den Umsätzen der Bauunternehmer als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird.
Lohnbuchhaltung
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde für Doppelverdienst- Ehepaare ab dem 01.01.2010 ein sog. Faktorverfahren eingeführt. Auf Antrag kann das neue Faktorverfahren neben den bisherigen Alternativen der Steuerklasse IV/IV und III/V ausgewählt werden. Danach wird ein Faktor ermittelt, der auf die nach Steuerklasse IV ermittelten Lohnsteuerabzugsbeträge als Multiplikator anzuwenden ist. Es gilt dann die Steuerklassenkombination IV/Fakt../Faktor.
HINWEIS:
Der Antrag kann im Rahmen des Antrages auf Lohnsteuerermäßigung bei der Finanzverwaltung gestellt werden.
Lohnsteuerhilfe
Anhängige Musterverfahren
Mit dem BMF-Schreiben vom 23.11.2009 hat das Bundesfinanzministerium die Liste der Punkte, hinsichtlich derer Festsetzungen die Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind, aktualisiert. Damit sind u.a. die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben, die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für 2005 bis 2009, die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur RV als vorweggenommene Werbungskosten, die Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten ab 2005, die Höhe der kinderbezogenen Freibeträge und die Höhe des Grundfreibetrages vorläufig.
Unternehmensberatung
Erneute Verlängerung für Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand
Mit Schreiben vom 14.10.2009 verlängert das Bundesfinanzministerium erneut die Frist für eine Satzungsänderung um weitere 12 Monate bis zum 31.12.2010. Die Satzungsänderung ist erforderlich, wenn gemeinnützige Vereine ihren Vorstandsmitgliedern steuerfrei Zahlungen für die nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit bis zu 500 EUR jährlich zahlen wollen. Wurde nach der bisherigen Satzung nicht ausdrücklich eine derartige Zahlung zugelassen, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Es entstehen keine nachträglichen Gemeinnützigkeiten wegen Zahlungen an Vorstandsmitglieder, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
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