Aktuelles aus Steuern und Recht

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 47

Buchhaltungsbüro

Wegfall Dauerfristverlängerung bei ZM

Die MwSt-Änderungsrichtlinie beinhaltet neben der neuen Ortsbestimmung für sonstige Leistungen auch neue Aussagen zur zusammenfassenden Meldung. So ist vorgesehen, dass die ZM künftig statt bisher quartalsmäßig, monatlich einzureichen ist. Hier ist für Bagatellfälle eine Sonderregelung vorgesehen (Umsätze bis 50.000 EUR bzw. 100.000 EUR im Quartal). Gleichzeitig soll die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung für die zusammenfassende Meldung entfallen.  Allerdings sehen die Vorgaben der MwSt-Richtlinie eine Verlängerung des Abgabetermins bis maximal auf den 20. des auf den Umsatzmonat folgenden Monats vor. Der deutsche Gesetzgeber muss dies noch in einer eigenständigen gesetzlichen Regelung umsetzen. Der entsprechende Gesetzesentwurf soll bis zum Ende des Jahres rechtzeitig umgesetzt werden.

Lohnbuchhaltung

Verpflichtung zur Bescheinigung des Arbeitslohns

Der Arbeitgeber war bisher verpflichtet, der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen. Diese Vorschrift wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung ab 2009 aufgehoben. Viele Arbeitgeber haben sich nun unter Berufung auf das Jahressteuergesetz geweigert, den Vordruck der Familienkasse „Ausbilungsbescheinigung KG 6“ auszufüllen und zu bestätigen. Nach Rückfrage beim Bundeszentralamt für Steuern „Fachaufsicht der Familienkassen“ wird mitgeteilt, dass der Arbeitgeber des Kindes auch nach dem Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung weiterhin dem Auszubildenden bzw. dem Kind als Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet ist, die Höhe des Arbeitslohns usw. für Zwecke des Kindergeldes zu bescheinigen.

Lohnsteuerhilfe

Kindergeldanrechnung bei barunterhaltspflichtigem Elternteil

Mit Beschluss vom 13.10.2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das hälftige Kindergeld auch dann hinzugerechnet wird, wenn die Unterhaltszahlung für das Kind um weniger als die Hälfte des Kindergeldes gemindert worden ist. Ein unterhaltsrechtlicher Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten nicht ausreicht, seinen eigenen Bedarf und den der gleichrangigen Unterhalsberechtigten zu decken. In diesem Mangelfall wurde bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil weniger als die Hälfte des Kindergeldes auf die Barunterhaltsverpflichtung angerechnet. Bei der Vergleichsrechnung in der Steuererklärung wird stets das halbe Kindergeld der Steuerminderung aus dem Abzug der halben Freibeträge für Kinder gegenübergestellt. Diese Rechtsänderung ist angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts jedoch ohne steuerliche Bedeutung.

Unternehmensberatung

Finanzämter müssen wirtschaftliche Verhältnisse stärker berücksichtigen

Nach einem Urteil des BFH vom 22.09.2009 sind die Finanzbehörden angehalten, mehr Rücksicht auf wirtschaftliche Verhältnisse zu nehmen. So ist vor einer vorläufigen Aussetzung eines Steuerbescheides nur gegen Sicherheitsleistung die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit dieser Leistung sehr genau zu hinterfragen. Eine solche Anordnung muss unterbleiben, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Steuerbürger auch im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheiten zu leisten (Pressemitteilung vom 14.10.2009).

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