Aktuelles aus Steuern
und Recht
"Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 44
Buchhaltungsbüro
Digitale Außenprüfung: Freiwillig erstellte Aufzeichnungen
Die Befugnis zu einer digitalen Außenprüfung umfasst nicht die Prüfung von elektronischen Aufzeichnungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung erstellt werden (BFH vom 24.06.2009). Das Zugriffsrecht bei einer digitalen Außenprüfung umfasst nur Unterlagen, für die eine Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO gilt. Im Streitfall hatte ein Einnahmen-Überschuss-Rechner freiwillig eine elektronische Bestandsbuchhaltung geführt.
Der Außenprüfer verlangte, die digitalen Buchführungsunterlagen auf CD-ROM zur Verfügung zu stellen. Der BFH führt seine bisherige Rechtsprechung fort, wobei das Einsichtsrecht nicht Unterlagen umfasst, die zwar vorhanden sind, aber vom Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden müssen.
Lohnbuchhaltung
Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Kann der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, ist dafür grundsätzlich nach der Pauschalmethode ein monatlicher Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer als Arbeitslohn zu versteuern. Hierbei kommt es nach Meinung der Finanzverwaltung allein darauf an, dass eine objektive Nutzungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer vorhanden ist. Der Bundesfinanzhof kommt jedoch zur Überzeugung, dass eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten in Frage kommt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie bei besonders gelagerten Fällen, z. B. Freistellung von der Arbeit vorzugehen ist.
HINWEIS:
Aus haftungsrechtlicher Sicht empfiehlt sich für die Lohnabrechnung die ausschließliche Anwendung der Meinung der Finanzverwaltung.
Lohnsteuerhilfe
Progressionsvorbehalt bei Elterngeld
Der BFH hat mit Beschluss vom 21.09.2009 entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch der Sockelbetrag beim Elterngeld in den PVB einzubeziehen sei. Soweit die FA auffordern, Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide diesbezüglich zurückzunehmen, kann dem Folge geleistet werden. Künftige Einsprüche wegen PVB und Elterngeld können aufgrund der nun fehlenden Erfolgsaussichten unterbleiben.
Unternehmensberatung
Firmenfortführung mit Domainname
Im Streitfall vor dem Landesgericht Aachen vom 08.05.2009 wurden die Rechte an dem gut eingeführten Domainnamen erworben und von dem eigenen Vertrieb genutzt. Er behielt dabei aber seinen ursprünglichen Firmennamen, der mit dem Domainnamen keine Ähnlichkeit hatte, bei und wies hierauf auch im Impressum hin. Der Versuch, ihn für die vor Übernahme der Domain begründeten Verbindlichkeiten haftbar zu machen, blieb ohne Erfolg. Nach Meinung des Gerichts kann eine gesetzliche Erwerberhaftung nicht durch das Verwenden des Domainnamens erreicht werden.
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