Aktuelles aus Steuern und Recht

 "Aktuelles aus Steuern und Recht" KW 41

Buchhaltungsbüro

Entwurf einer Rückstellungsabzinsungsverordnung

Nach BilMoG sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeiten entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abzuzinsen. Für Pensionsrückstellungen kann vereinfacht eine Laufzeit von 15 Jahren unterstellt werden. Die Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung vermittelt und bekanntgegeben. Das BMJ hat am 08.09.2009 den Entwurf der Verordnung über die Abzinsung veröffentlicht. Hierbei werden die Zinssätze auf Basis einer Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt und ein Durchschnitt über sieben Jahre berechnet. Nach einer vorläufigen Berechnung der Bundesbank auf Basis des Entwurfs lag im August 2009 der niedrigste Zinssatz bei einjähriger Laufzeit bei 3,88 % und der höchste bei 25 jähriger Laufzeit bei 5,42 %.

Lohnbuchhaltung

Mitteilungspflicht der FA an Sozialversicherungsträger

Die OFD Hannover hat mit Verfügung vom 07.08.2009 zum Umfang der Mitteilungspflichten der FA an die Sozialversicherungsträger Stellung genommen. Hier wird auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO Bezug genommen. Eine Mitteilungspflicht besteht, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht und die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe benötigt werden. Mitteilung für andere Zwecke, z.B. die Erhebung oder Vollstreckung von bereits festgesetzten Beiträgen sind dagegen nicht zulässig. Verhältnisse Dritter dürfen auch offenbart werden, z. B. ist die Mitteilung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bekanntgewordener Verhältnisse des AG oder des Arbeitnehmers zulässig. Betroffener kann darüber hinaus auch der Ehegatte sein, soweit es sich um dessen Mitversicherung handelt.

Lohnsteuerhilfe

Langfristiger Kundeneinsatz ist keine Arbeitsstätte

Wenn der Arbeitnehmer beim Kunden eines Arbeitgebers tätig wird, handelt es sich nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH vom 09.07.2009). Dies gilt auch dann, wenn der AN der Geschäftsführer seiner GmbH ist und der Einsatz beim Kunden für längere Zeit erfolgt. Dadurch kann der AN die tatsächlichen Fahrtkosten zum Kunden als Werbungskosten geltend machen. Der Ansatz der Entfernungspauschale scheidet aus.
HINWEIS:
Der BFH ließ offen, ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn der Geschäftsführer von einem über lange Jahre gesicherten Auftrag des Kunden ausgehen kann.

Unternehmensberatung

Gewerbesteuerhebesätze für 2008 leicht gesunken

Nach einer Mitteilung des statistischen Bundesamtes lag der im Jahr 2008 durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 388 %. Dies ist 1%-Punkt niedriger als im Vorjahr. Es ergaben sich bei den durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesätzen in den Bundesländern Veränderungen (Abnahme von 5%-Punkten für Bayern, Zunahme von 14%-Punkten für Mecklenburg-Vorpommern).
HINWEIS:
Die Hebesätze 2009 von deutschen Städten über 50.000 Einwohner können unter der Internetadresse www.dihk.de abgerufen werden.

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